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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 23.04.2003
Aktenzeichen: IX R 22/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, GG


Vorschriften:

FGO § 65 Abs. 2
FGO § 79b
FGO § 79b Abs. 1
FGO § 79b Abs. 1 Satz 1
FGO § 79b Abs. 2
FGO § 79b Abs. 3
FGO § 155
ZPO § 295
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger ist Eigentümer eines ca. 24 ha großen landwirtschaftlichen Grundbesitzes. Eine Teilfläche dieses Besitzes verpachtete er mit Wirkung ab Oktober 1986 an seinen Sohn zum Betrieb eines ...hofs. Es folgten Nachtragsvereinbarungen.

Mit ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (1990 bis 1992) machten die Kläger in Bezug auf den landwirtschaftlichen Betrieb negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend, die u.a. die Vermietung an den Sohn sowie ab Streitjahr 1991 auch Einnahmen aus Rekultivierung betrafen und die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung anerkannte.

Im Zuge einer 1996 durchgeführten, die Streitjahre betreffende Außenprüfung kam der Prüfer u.a. zu dem Ergebnis, der Pachtvertrag des Klägers mit seinem Sohne entspreche nicht dem zwischen fremden Dritten Üblichen. Dementsprechend änderte das FA die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre und hob die Vorbehalte der Nachprüfung auf. Der Einspruch der Kläger blieb erfolglos.

Hiergegen richtete sich die Klage. Mit der Klageschrift vom 29. Juni 1998 wandten sich die Kläger u.a. gegen die Kürzung der Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Bezug auf den landwirtschaftlichen Besitz, und zwar insbesondere gegen die Wertung des Pachtvertrages als unangemessene Vereinbarung. Ferner legten die Kläger diesem Schriftsatz umfangreiche Unterlagen bei, u.a. ein Gutachten zur Beurteilung der angemessenen Pacht.

Mit einem an den Prozessbevollmächtigten der Kläger gerichteten Schreiben des Berichterstatters des 13. Senats des Finanzgerichts (FG) vom 22. Dezember 1998 wurde dieser "gemäß § 79b der Finanzgerichtsordnung aufgefordert, bis zum 20. 01. 1999 die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren Sie sich beschwert fühlen". Ferner enthielt das Schreiben einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 79b Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Mit Verfügung vom 8. Januar 1999 verlängerte der Berichterstatter die Ausschlussfrist antragsgemäß auf den 31. Januar 1999. Mit Schriftsätzen vom 30. und 31. Januar 1999 trugen die Kläger erneut vor.

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 1999, der am 22. Februar 1999 beim FG einging, begründeten die Kläger ihre Klage eingehend. Dem Schriftsatz waren 27 Anlagen beigefügt. In der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 1999 stellte der Prozessbevollmächtigte der Kläger verschiedene Beweisanträge und erklärte, "er sei der Ansicht, dass die ihm gem. § 79b Abs. 1 FGO gesetzte Ausschlussfrist eingehalten worden ist".

Das FG wies die Klage im hier noch streitigen Punkt --Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebs-- als unbegründet ab. Es legte dabei den von den Beteiligten unterbreiteten Sachverhalt zugrunde, wie er sich den Akten nach dem Stand vor Ablauf der Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 1 FGO ergab. Die am 22. Februar 1999 eingereichten Unterlagen berücksichtigte das FG nach § 79b Abs. 3 FGO nicht.

Mit der Revision rügen die Kläger den Verfahrensmangel fehlerhafter Anwendung des § 79b FGO und Versagung rechtlichen Gehörs. Das FG habe die Vorschriften des § 79b Abs. 1 und Abs. 3 FGO falsch angewandt. Mit dem Hinweis auf § 79b Abs. 1 FGO hätten die Klagebegründung und die damit übersandten Urkunden und Nachweise sowie die gestellten Beweisanträge nicht zurückgewiesen werden können. Das Gericht habe offenbar die Vorschrift des § 79b Abs. 1 FGO mit der Vorschrift des § 79b Abs. 2 FGO verwechselt.

Die Kläger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist begründet. Das FG hat die Klagebegründung der Kläger und die damit vorgelegten Unterlagen sowie die Anträge in der mündlichen Verhandlung zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen und dadurch § 79b FGO und zugleich den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) verletzt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. April 1995 IX R 6/94, BFHE 177, 233, BStBl II 1995, 545, und vom 24. Juni 1999 V R 1/99, BFH/NV 1999, 1616). Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

1. § 79b FGO lässt es zu, dem Kläger eine Frist zu setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt (Abs. 1 Satz 1), und einem Beteiligten unter Fristsetzung aufzugeben, zu bestimmten Vorgängen Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen oder Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist (Abs. 2). Während § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO die Möglichkeit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 FGO ergänzt und die Angabe der den Kläger beschwerenden Tatsachen betrifft, konkretisiert die Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO den Untersuchungsgrundsatz (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und ist Ausdruck der Mitverantwortung der Beteiligten für die Aufklärung des Sachverhalts (BFH-Urteil in BFHE 177, 233, BStBl II 1995, 545, m.w.N.).

Das FG kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach § 79b Abs. 1 und 2 FGO gesetzten Frist vorgebracht werden, nach Maßgabe des § 79b Abs. 3 FGO zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden.

2. Nach diesen Maßstäben durfte das FG die von den Klägern in der Klagebegründung vom 20. Februar 1999 vorgetragenen Tatsachen und beigelegten Unterlagen sowie die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge nicht nach § 79b Abs. 3 FGO als verspätet zurückweisen.

a) Die Verfügung des Berichterstatters vom 22. Dezember 1998 beruht ihrem Inhalt nach auf § 79b Abs. 1 FGO; denn sie fordert von den Klägern entsprechend dem Gesetzestext in § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO die Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlen. Für eine Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO bestand aber kein Anlass. Diese Vorschrift bezweckt, den äußeren Rahmen des Streitprogramms in tatsächlicher Hinsicht abzustecken und dient der Substantiierung der Beschwer, nicht aber der Angabe von Tatsachen schlechthin (BFH-Urteile vom 21. Mai 1997 I R 50/96, BFH/NV 1997, 870, und vom 23. Januar 1997 IV R 84/95, BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462).

Die Kläger haben sich bereits in ihrer Klageschrift gegen die Nichtanerkennung des Pachtvertrages gewandt und damit ihr Klagebegehren substantiiert. Sie haben überdies schon dort einen durch Verweis auf die eingereichten Steuererklärungen bestimmten Klageantrag gestellt (vgl. dazu auch BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 870; vom 18. Mai 1999 X R 20/98, BFH/NV 1999, 1603, und vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483).

b) Dem Berichterstatter des FG ging es bei seiner Verfügung vom 22. Dezember 1998 ersichtlich darum, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Eine weitere Konkretisierung des Vorbringens hätte er aber nur gemäß § 79b Abs. 2 FGO anfordern können. Eine derartige Frist hat er indes nicht gesetzt.

Soll einem Beteiligten nach § 79b Abs. 2 FGO aufgegeben werden, zu bestimmten Vorgängen entweder Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen oder aber Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen, muss der Vorsitzende oder der Berichterstatter zum einen die bestimmten Vorgänge und zum anderen die Tatsachen und Beweismittel oder die vorzulegenden Sachen in der Verfügung über die Fristsetzung möglichst genau bezeichnen, um es dem Beteiligten zu ermöglichen, die Anordnung ohne weiteres zu befolgen und so eine Präklusion zu vermeiden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 177, 233, BStBl II 1995, 545, unter 2. b, m.w.N.). Es ist insoweit Aufgabe des Richters, aufgrund des bisherigen Vorbringens der Beteiligten und seiner Einschätzung der Rechtslage die seiner Ansicht nach noch aufklärungs- und/oder beweisbedürftigen Punkte zu ermitteln und in der Aufklärungsverfügung gemäß § 79b Abs. 2 FGO genau anzugeben (vgl. auch Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zum Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze, BTDrucks 12/1061, S. 17).

Wie aus dem Zusammenspiel der beiden Absätze des § 79b FGO folgt, genügt eine richterliche Verfügung den Anforderungen an eine wirksame Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO nicht, wenn sie --wie hier-- entsprechend dem Wortlaut des § 79b Abs. 1 FGO dem Kläger lediglich aufgibt, Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Deshalb ist die Aufforderung des Berichterstatters in seiner Verfügung vom 22. Dezember 1998 nicht geeignet, gegenüber den Klägern wirksam eine Ausschlussfrist gemäß § 79b Abs. 2 FGO zu setzen.

3. Die Kläger haben das Recht, den Verfahrensmangel zu rügen, auch nicht nach § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung (ZPO) verloren (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372). Sie konnten in der mündlichen Verhandlung vor dem FG den Verfahrensmangel nicht rügen; denn dieser ergibt sich erst aus dem finanzgerichtlichen Urteil. Die Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln nach § 79b Abs. 3 FGO findet als Teil der Sachentscheidung innerhalb der Prüfung der Begründetheit der Klage statt (BFH-Urteil in BFHE 177, 233, BStBl II 1995, 545, unter 3., m.w.N.). Überdies haben die Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 1999 nach dem Sitzungsprotokoll ausdrücklich erklärt, sie hätten die ihnen nach § 79b Abs. 1 FGO gesetzte Ausschlussfrist eingehalten.

4. Da das FG mithin die am 22. Februar 1999 eingegangene ausführliche (abschließende) Klagebegründung einschließlich der damit vorgelegten Unterlagen sowie die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge mangels einer nach § 79b Abs. 2 FGO wirksam gesetzten Frist zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen hat, kann dahingestellt bleiben, ob im Übrigen die in § 79b Abs. 3 FGO bestimmten Voraussetzungen einer Zurückweisung, insbesondere die Gefahr einer Verzögerung des Rechtsstreits (§ 79b Abs. 3 Nr. 1 FGO), erfüllt waren.

Ende der Entscheidung

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