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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 22.02.2007
Aktenzeichen: IX R 24/05
Rechtsgebiete: EigZulG


Vorschriften:

EigZulG § 2 Abs. 1
EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1
EigZulG § 2 Abs. 2
EigZulG § 8 Satz 2
EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses, in dem er mit seiner Familie die Obergeschosswohnung bewohnt. Die Erdgeschosswohnung steht seit dem Tod seiner Mutter (im August 2002) überwiegend leer, ein größerer Raum wird von der Tochter des Klägers als Kinderzimmer genutzt.

Im Jahr 2000 baute der Kläger einen unmittelbar an das Wohnhaus im Erdgeschoss angrenzenden ehemaligen Kuhstall zu Wohnzwecken aus. Dieser Raum (ca. 42 qm) kann vom Wohnhaus nicht direkt betreten werden, sondern nur durch zwei Türen, die auf die jeweilige Hofseite des Grundstücks hinausführen.

Im März 2002 beantragte der Kläger die Gewährung von Eigenheimzulage nebst Baukindergeld ab dem Jahr 2000 für den Umbau des Kuhstalls als Erweiterung der Wohnung im Obergeschoss, was der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ablehnte. Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) zum Teil statt; ab dem Jahr 2003 sei Eigenheimzulage zu gewähren, weil mit dem Ausbau des ehemaligen Kuhstalls neuer Wohnraum geschaffen worden sei und auch ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen der selbst genutzten Wohnung und dem Anbau bestehe. Es sei auf die tatsächliche Nutzung durch die Kläger abzustellen.

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 2 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes --EigZulG-- in der im Streitfall gültigen Fassung). Eine Erweiterung i.S. der Vorschrift setze die Verbindung von Gebäude und Erweiterung voraus. Es widerspreche der Zwecksetzung des Eigenheimzulagengesetzes, in die Förderung solche Anbauten einzubeziehen, die nur aufgrund einer Nutzungsentscheidung des Steuerpflichtigen dessen Hauptwohnung zuzurechnen seien. Die Neubauförderung verlange bautechnisch zusammenhängende, insgesamt abgeschlossene Wohnräume, so dass ein Anbau nur dann förderungswürdig sein könne, wenn er durch bautechnische Verbundenheit an der Abgeschlossenheit der Wohnung teilhabe. Auch sei dem FG in der Zuordnung des streitigen Anbaus zur Wohnung des Klägers nicht zu folgen. Wollte man die räumliche Nähe im Streitfall ausreichen lassen, so wäre der Anbau jedenfalls der Untergeschosswohnung zuzurechnen. Denn er liege von dieser weniger weit entfernt.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den Eigenheimzulagenbescheid vom 22. Juli 2002 dahingehend zu bestätigen, dass keine Eigenheimzulage festzusetzen sei.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Das FG hat zu Unrecht den Umbau des Kuhstalls als nach dem Eigenheimzulagengesetz förderungsfähige Erweiterung der Wohnung des Klägers beurteilt.

Gemäß § 2 Abs. 2 EigZulG stehen Erweiterungen an einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus der Herstellung einer Wohnung i.S. des § 2 Abs. 1 EigZulG gleich. Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag sind nach § 8 Satz 2 EigZulG die Herstellungskosten für eine Erweiterung an einer schon vorhandenen Wohnung, wenn unter wesentlichem Bauaufwand neuer Wohnraum geschaffen wird, der dieser Wohnung zugerechnet werden kann. Denn nach seinem im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck kommenden Förderzweck begünstigt § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8 Satz 2 EigZulG die Herstellungskosten einer Wohnung, deren Wohnfläche dadurch vergrößert werden soll (s. dazu im Einzelnen BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 75/00, BFHE 198, 435, BStBl II 2002, 336, unter II. 1., m.w.N.).

2. Eine Wohnung kann nur dann Förderobjekt i.S. des § 2 Abs. 1 EigZulG sein, wenn in einem Mehrfamilienhaus die Räume baulich gegenüber anderen Räumen abgeschlossen sind (BFH-Urteil vom 9. Juni 2005 IX R 75/03, BFH/NV 2005, 1765, unter 2., m.w.N.). Für die an einer solchen Wohnung vorzunehmende Erweiterung i.S. des § 2 Abs. 2 EigZulG ergibt sich hieraus, dass die (vergrößerte) Wohnung nach wie vor abgeschlossen sein muss. Die Differenzierung zwischen dem Herstellen einer Wohnung i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG und dem Erweitern i.S. von § 2 Abs. 2 EigZulG betrifft nicht die Grundstruktur der Förderung, sondern nur die sich aus § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG ergebende Förderungshöhe.

3. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das FG zu Unrecht für den Umbau des Kuhstalls in einen Wohnraum Eigenheimzulage gewährt. Nach seinen mit Verfahrensrügen nicht angefochtenen und damit den Senat bindenden Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) hatte der Anbau nur einen eigenen Zugang außerhalb des Zweifamilienhauses. Er war damit nicht i.S. einer baulichen Abgeschlossenheit in die Wohnung des Klägers integriert.

Ende der Entscheidung

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