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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 22.02.2007
Aktenzeichen: IX R 26/05
Rechtsgebiete: EigZulG
Vorschriften:
EigZulG § 5 | |
EigZulG § 7 | |
EigZulG § 11 Abs. 4 | |
EigZulG § 11 Abs. 5 |
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Bescheid über die Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt zu Recht rückwirkend aufgehoben hat.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wird zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute betrug in den Jahren 2001 und 2002 insgesamt 328 598 €.
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 wurde beim FA im Dezember 2002, die Erklärung für das Jahr 2002 im Januar 2004 eingereicht.
Für eine im Jahre 1998 erworbene und von den Eheleuten bewohnte Eigentumswohnung wurde der Klägerin auf Antrag Eigenheimzulage ab 1998 bis 2005 in Höhe von zunächst jährlich 2 500 DM sowie ab 2000 --nach der Geburt ihrer Tochter im September 2000-- aufgrund Änderungsbescheids vom April 2001 in Höhe von jährlich 4 000 DM gewährt.
Im Mai 2001 erwarb die Klägerin (mit Wirkung ab 1. September 2001) ein Einfamilienhaus, das sie zusammen mit ihrer Familie seit September 2001 bewohnt. Sie beantragte im Januar 2002 zunächst formlos und sodann mit förmlichem Antrag (Eigenheimzulage-Vordruck EZ 1 A) vom 8. Juni 2002, die Eigenheimzulage auf dieses Objekt als Folgeobjekt ab dem Jahr 2002 zu übertragen. Zur voraussichtlichen Summe des Gesamtbetrages der Einkünfte des Antragsjahres und des vorangegangenen Jahres enthält das Formular (in Zeilen 70 bis 73) keine Eintragungen.
Antragsgemäß hob das FA den Bescheid über Eigenheimzulage für die Eigentumswohnung ab 2002 auf und setzte ab diesem Zeitpunkt für das Einfamilienhaus als Folgeobjekt mit Bescheid vom 26. Juni 2002 Eigenheimzulage in Höhe von jährlich 2 045,17 € bis zum Jahre 2005 fest. Diese Festsetzung hob es mit Bescheid vom 23. April 2004 auf und forderte für die Jahre 2002 bis 2004 die bereits ausgezahlte Zulage mit der Begründung zurück, der Gesamtbetrag der Einkünfte des Antragsjahres zuzüglich des Vorjahres habe die maßgebliche Einkunftsgrenze nach § 5 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) überstiegen. Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1522 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab.
Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Sie trägt vor, bei der Übertragung der Eigenheimzulage auf ein Folgeobjekt sei die Einkunftsgrenze nicht erneut im Zeitpunkt des Erwerbs des Folgeobjekts zu prüfen. Im Übrigen seien auch die Änderungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 4 EigZulG nicht erfüllt. Das FA habe bereits bei Bewilligung der Eigenheimzulage Kenntnis des Einkommens der Klägerin und ihres Ehegatten sowohl für das Jahr 2002 als auch für das Jahr 2001 gehabt.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil sowie den Aufhebungsbescheid vom 23. April 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Zu Recht hat das FG den angefochtenen Aufhebungsbescheid als rechtmäßig beurteilt.
1. Nach § 11 Abs. 4 EigZulG in der für das Streitjahr geltenden Fassung ist der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte in den nach § 5 EigZulG maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunftsgrenze über- oder unterschreitet.
a) Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Festsetzung über Eigenheimzulage nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ohne Einschränkung nach § 11 Abs. 5 Satz 2 EigZulG aufzuheben (BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 73/03, BFHE 207, 327, BStBl II 2005, 290; a.A. z.B. Handzik/Meyer, Die Eigenheimzulage, 4. Aufl., Rz 223; B. Meyer, Finanz-Rundschau --FR-- 1996, 45, 57). Denn § 11 Abs. 4 EigZulG stellt gegenüber der Regelung in Abs. 5 der Vorschrift für Fälle der Überschreitung der Einkunftsgrenze eine vorrangige eigenständige, erweiterte Korrekturnorm dar (s. im Einzelnen BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 IX R 17/05, BFH/NV 2007, 876, m.w.N.).
Ein solches --die Aufhebung eines Eigenheimzulagenbescheids rechtfertigendes-- nachträgliches Bekanntwerden ist nach der BFH-Rechtsprechung zu bejahen, wenn die für den jeweiligen Förderzeitraum maßgebliche Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte vorliegt; sie kann mithin schon denkgesetzlich frühestens als bekannt geworden angesehen werden, wenn sie vom Steuerpflichtigen ermittelt und dem FA übermittelt worden ist.
b) Die vorbezeichneten Grundsätze gelten entgegen der Auffassung der Klägerin auch für die Eigenheimzulagenförderung sog. Folgeobjekte i.S. des § 7 EigZulG. Insbesondere ist deren Förderung --vorbehaltlich der ausdrücklich in § 7 EigZulG getroffenen Sonderregelungen-- nach den für Erstobjekte geltenden Regelungen zu treffen. Dies folgt --wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat-- schon daraus, dass § 7 Satz 2 EigZulG das Folgeobjekt ausdrücklich als "eigenständiges Objekt i.S.d. § 2 EigZulG" behandelt und in den Sonderregelungen der folgenden Sätze ausschließlich den durch den Charakter als Folgeobjekt bedingten Einschränkungen des Förderzeitraums Rechnung trägt.
Auf dieser Grundlage ist mit der Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Februar 1998 IV B 3 -EZ 1010- 11/98, BStBl I 1998, 190, 197, Tz. 49) wie auch des Schrifttums (vgl. Boeker in Lademann, EStG, § 7 EigZulG Rz 4; Blümich/Erhard, § 7 EigZulG Rz 24; Stuhrmann in Bordewin/Brandt, § 7 EigZulG Rz 5, Wacker, EigZulG, 3. Aufl., § 7 Rz 51; Stephan, Die Wohneigentumsförderung, 6. Aufl., S. 641) wie für jedes andere eigenständige Förderungsobjekt im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes unter Berücksichtigung der Sonderregelungen in § 7 EigZulG zu prüfen, ob für dieses Objekt die allgemeinen Fördervoraussetzungen einschließlich der Einkunftsgrenze des § 5 EigZulG gegeben sind.
Zu Recht hat das FG in der Anwendbarkeit des § 5 EigZulG auf Folgeobjekte keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gesehen. Sie stellt sich nämlich vor dem Hintergrund des aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Gebots der Folgerichtigkeit (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Mai 2005 2 BvR 1683/02, BFH/NV 2005, Beilage 4, 361) als konsequente Umsetzung der Grundentscheidung des Gesetzgebers für die grundsätzliche Eigenständigkeit der Förderungsobjekte im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes dar.
2. Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung des Eigenheimzulagenbescheids nach § 11 Abs. 4 EigZulG im Streitfall vor. Denn erst nach Erlass des Eigenheimzulagenbescheids für das Folgeobjekt hat die Klägerin die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 vorgelegt, so dass es sich bei dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag der Einkünfte als Einkunftsgrenze i.S. des § 5 EigZulG um eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache handelt. Bei einer solchen Sachlage kann entgegen der Auffassung der Klägerin grundsätzlich nicht von einem reinen Rechtsfehler des FA ausgegangen werden, der ausnahmsweise eine Korrektur des Eigenheimzulagenbescheids nur in den zeitlichen Grenzen des § 11 Abs. 5 EigZulG zulassen könnte (vgl. Entscheidung in BFHE 207, 327, BStBl II 2005, 290, sowie BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 876, m.w.N.).
Die Klägerin kann der Aufhebung des Eigenheimzulagenbescheids auch nicht den Grundsatz von Treu und Glauben entgegenhalten. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 876) kann der Steuerpflichtige ersichtlich vor einer endgültigen Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht berechtigt auf den Bestand der bewilligten Eigenheimzulage vertrauen; die Korrekturmöglichkeit nach § 11 Abs. 4 EigZulG stellt ihn vielmehr mit denjenigen gleich, deren Erklärungen im Rahmen einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung anerkannt wurden und die deshalb ebenfalls regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand geltend machen können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. Mai 2005 XI B 224/03, BFH/NV 2005, 1483, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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