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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 18.10.2006
Aktenzeichen: IX R 27/06
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 22 Nr. 2 | |
EStG § 23 | |
EStG § 23 Abs. 1 | |
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
EStG § 23 Abs. 1 Satz 2 | |
FGO § 74 | |
FGO § 126 Abs. 2 |
Gründe:
I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) unterhielten bis zur Betriebsaufgabe am 30. Juni 1998 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Sie überführten die zum Betrieb gehörenden Grundstücke in ihr Privatvermögen. Der Gewinn aus der Betriebsaufgabe wurde ordnungsgemäß versteuert. Die Kläger veräußerten die Grundstücke in den Streitjahren (2001 und 2002), erklärten daraus Gewinne (die Klägerin für 2001 299 305 DM und der Kläger für 2002 73 832 €) und wurden vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt.
Im Jahr 2004 beantragten die Kläger, die Steuerbescheide für die Streitjahre zu ändern und die Veräußerungsgewinne unberücksichtigt zu lassen. Der Antrag wurde vom FA abgelehnt. Über den Einspruch hat das FA bisher noch nicht entschieden.
Die Untätigkeitsklage der Kläger hatte Erfolg: Das Finanzgericht --FG-- (Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 966) vertrat die Auffassung, die Anschaffungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gelte nicht für Entnahmen, die wie hier vor dem 1. Januar 1999 erfolgt seien.
Hiergegen richtet sich die Revision des FA: Die Anschaffungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG gelte auch für Entnahmen vor dem 31. Dezember 1998; denn der Tatbestand des § 23 EStG sei erst mit der Veräußerung endgültig erfüllt.
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Verfahren über diese Revision auszusetzen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02.
Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.
1. Zutreffend hat das FG entschieden, dass die Kläger mangels Anschaffung keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt haben.
Nach diesen Vorschriften sind Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften steuerbar, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Nicht nur die Veräußerung, auch die (entgeltliche) Anschaffung ist Tatbestandsmerkmal der Steuernorm. Fehlt es daran oder an einer Anschaffungsfiktion, wird eine Veräußerung nicht nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG erfasst (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B. III. 1. b).
Im Streitfall haben die Kläger ihre Grundstücke nicht deshalb angeschafft, weil sie diese im Jahr 1998 aus ihrem Betriebsvermögen entnahmen (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 1965 VI 34/62 U, BFHE 82, 637, BStBl III 1965, 477). Auch die Anschaffungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) greift --wie das FG zutreffend ausführt-- nicht ein: Zwar gilt nach § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG die Überführung eines Wirtschaftsgutes in das Privatvermögen durch Entnahme als Anschaffung. Indes ist diese Vorschrift auf Entnahmen vor dem 1. Januar 1999 nicht anzuwenden. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein zur amtlichen Veröffentlichung bestimmtes Urteil vom heutigen Tage in der Sache IX R 5/06, von dem ein neutralisierter Abdruck beigefügt ist.
2. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO kommt entgegen dem Hilfsantrag des FA nicht in Betracht. Die Entscheidung des Streitfalls ist nicht davon abhängig, in welcher Weise das BVerfG in dem vom Senat mit Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284 vorgelegten Verfahren (Az.: 2 BvL 2/04) entscheidet. Denn es geht hier gerade nicht um eine rückwirkende Anwendungsregelung. Vielmehr hat der Senat die Vorschriften über die zeitliche Geltung der Anschaffungsfiktion aufgrund der rechtlichen Struktur der Steuernorm des § 23 Abs. 1 EStG ausgelegt.
Ende der Entscheidung
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