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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.05.2000
Aktenzeichen: IX R 27/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 138 Abs. 1 | |
FGO § 138 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 136 Abs. 1 Satz 3 | |
FGO § 137 | |
FGO § 138 Abs. 2 Satz 2 |
Gründe
Der Rechtsstreit ist aufgrund beiderseitiger Erledigungserklärung der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Die Kosten sind nach § 138 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) aufzuerlegen, da er die angefochtenen Steuerbescheide zugunsten der Kläger und Revisionskläger (Kläger) geändert hat und die Kläger im Ergebnis nur zu einem geringen Teil unterlegen sind. Die Voraussetzungen des § 137 FGO i.V.m. § 138 Abs. 2 Satz 2 FGO sind nicht erfüllt. Die Abhilfebescheide beruhen nicht auf dem verspäteten Nachweis von Tatsachen durch die Kläger, sondern darauf, dass das FA seine Rechtsauffassung überprüft hat (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1981 I R 89/80, BFHE 134, 245, 255, BStBl II 1982, 150).
Ende der Entscheidung
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