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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 22.02.2007
Aktenzeichen: IX R 29/05
Rechtsgebiete: EigZulG, FGO, HGB
Vorschriften:
EigZulG § 2 Abs. 1 | |
EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 | |
EigZulG § 3 | |
EigZulG § 8 Satz 1 | |
FGO § 126 Abs. 2 | |
HGB § 255 Abs. 1 | |
HGB § 255 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger erbte durch Testament seines im Oktober 1998 verstorbenen Vaters (Erblasser) ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. In seinem Testament hatte der Erblasser seiner Lebensgefährtin durch Vermächtnis ein lebenslängliches und unentgeltliches, in das Grundbuch einzutragendes Nießbrauchsrecht an dem Grundstück zugewandt.
Die Lebensgefährtin verzichtete mit notariell beurkundetem Vertrag vom August 2000 auf ihren Anspruch. Mit Rücksicht darauf verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung eines Abfindungsbetrages von 50 580 DM.
Seit Ende September 2000 nutzen die Kläger das Einfamilienhaus zusammen mit ihren Kindern zu eigenen Wohnzwecken und beantragten ab dem Jahr 2000 Eigenheimzulage.
Mit Bescheid über Eigenheimzulage ab 2000 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Eigenheimzulage für die Jahre 2000 bis 2007 fest. Im sich anschließenden Einspruchsverfahren lehnte das FA die Gewährung der Eigenheimzulage ab. Zur Begründung führte es aus, die entgeltliche Ablösung einer dinglichen Belastung sei kein Anschaffungsvorgang i.S. des § 2 Abs. 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG); allenfalls kämen nichtbegünstigte nachträgliche Anschaffungskosten in Betracht.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der die Kläger die Festsetzung der Eigenheimzulage wie im ursprünglichen Bescheid begehrten, aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1665 veröffentlichten Gründen statt.
Hiergegen richtet sich die Revision des FA, die auf die Verletzung von § 2 Abs. 1 und § 3 EigZulG (in der ab 2000 gültigen Fassung) gestützt wird.
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet und deshalb nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Zutreffend hat die Vorinstanz den Anspruch auf Eigenheimzulage bejaht.
1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus begünstigt. Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) für jedes Kalenderjahr der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (§ 4 EigZulG) in Anspruch nehmen (§ 3 EigZulG).
a) Anschaffungskosten (i.S. des § 8 Satz 1 EigZulG als Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 EigZulG) sind --auch im Anwendungsbereich des Eigenheimzulagengesetzes (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Januar 2003 III R 53/00, BFHE 202, 57, BStBl II 2003, 565; vom 6. September 2006 IX R 25/06, BFH/NV 2007, 313)-- gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) diejenigen Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Erwerben bedeutet nach der Rechtsprechung des BFH das Überführen eines Gegenstandes von der fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 22. August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672). Die wirtschaftliche Verfügungsmacht wird in der Regel dadurch erlangt, dass "Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen" (vgl. BFH-Urteile vom 28. April 1977 IV R 163/75, BFHE 122, 121, BStBl II 1977, 553, unter 1. b), und vom 21. Juli 1991 IX R 14/89, BFHE 169, 313, BStBl II 1993, 484, unter 3. a, jeweils m.w.N.).
b) Steht einem Dritten ein Nutzungsrecht an einem Grundstück zu, so ist die Nutzungsbefugnis des Eigentümers beschränkt (vgl. Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl., § 903 Rz 27). Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage ist aber neben der Anschaffung --oder Herstellung-- von Wohneigentum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG) auch dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (§ 4 EigZulG, BTDrucks 13/2235, S. 15, zu §§ 3 und 4). Denn Zweck des Gesetzes ist es, die Vermögensbildung durch den Erwerb von Wohneigentum insbesondere für sog. Schwellenhaushalte und Familien mit Kindern zu fördern (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 2004 III R 54/01, BFHE 205, 212, BStBl II 2004, 489; s.a. BTDrucks 13/2235, S. 14).
Löst der Eigentümer das Nutzungsrecht ab, so beseitigt er die einer Eigennutzung entgegenstehende Beschränkung seiner Eigentümerbefugnis und verschafft sich die vollständige rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht an dem Grundstück. Hierdurch entstehende Aufwendungen sind Anschaffungskosten des Vermögensgegenstandes "Grundstück" i.S. des § 255 Abs. 1 HGB (so auch Brandenberg, Nießbrauch an Privatgrundstücken, Betriebsgrundstücken und Kapitalvermögen, 2. Aufl. 1985, Rz 211 ff.). Dementsprechend sind Aufwendungen zur Befreiung eines Grundstücks von dinglichen Belastungen --insbesondere zur Ablösung eines Nießbrauchs-- in der Rechtsprechung des BFH auch regelmäßig als Anschaffungskosten des Grundstücks angesehen worden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 169, 313, BStBl II 1993, 484, unter 3. b; vom 15. Dezember 1992 IX R 323/87, BFHE 169, 386, BStBl II 1993, 488, unter 2., jeweils m.w.N.). Dies gilt ebenso für die Ablösung eines bestellten, aber (noch) nicht eingetragenen Nießbrauchs, weil der Eigentümer wegen der vereinbarten Verpflichtung in seiner Rechtsausübung beschränkt ist (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 903 Rz 27).
2. Danach ist die Vorentscheidung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das FG die Zahlung des Klägers zur Ablösung des Nießbrauchs an dem Grundbesitz als begünstigte Anschaffungskosten berücksichtigt. Der Kläger hat der Lebensgefährtin des Erblassers für deren Verzicht auf die Erfüllung des Vermächtnisses eine Abfindung gezahlt. Mit der infolge des Verzichts bewirkten freien Verfügungsbefugnis (vgl. § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) über den Grundbesitz erhielt der Kläger entsprechend dem Förderungszweck des Eigenheinzulagengesetzes nunmehr auch die Möglichkeit der rechtlich uneingeschränkten Nutzung des Einfamilienhauses zu eigenen Wohnzwecken. Damit hat er erstmals insgesamt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage erfüllt.
Ende der Entscheidung
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