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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 17.08.2005
Aktenzeichen: IX R 3/03
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 7 Abs. 4
EStG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
EStG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG § 7 Abs. 5
EStG § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a
FGO § 126 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), Eigentümer einer im Jahr 1997 neu hergestellten Eigentumswohnung, machten in der Einkommensteuererklärung für dieses Jahr bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus der Wohnung als Werbungskosten u.a. eine lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 4 614 DM (2 v.H. von 230 680,88 DM) geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die AfA erklärungsgemäß. Der für das Jahr 1997 ergangene Einkommensteuerbescheid wurde bestandskräftig.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1998) beantragten die Kläger für die Wohnung die Gewährung einer degressiven AfA gemäß § 7 Abs. 5 EStG in Höhe von 28 045 DM (7 v.H. von 233 710 DM zuzüglich 5 v.H. nachgeholte degressive AfA). Das FA ließ --wie im Vorjahr-- nur die lineare AfA zum Abzug zu; es vertrat die Auffassung, nach der Ausübung des Wahlrechts sei eine Änderung der AfA-Methode unzulässig.

Hiergegen machten die Kläger im Einspruchs- und im Klageverfahren ohne Erfolg geltend, es handele sich um keinen AfA-Methodenwechsel; die lineare AfA sei irrtümlich gewählt worden. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1227 veröffentlicht.

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Kläger beantragen sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet und deshalb nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

1. Der geltend gemachte Verfahrensmangel einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung liegt nicht vor. Bei der vom FG vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung ist die Frage des Vorliegens eines Irrtums ohne Bedeutung.

2. Das FG hat zutreffend bei der Ermittlung der Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) nur die lineare AfA (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) als Werbungskosten zum Abzug zugelassen.

a) Bei Gebäuden, die nicht Wirtschaftsgebäude i.S. des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG sind, kann der Steuerpflichtige nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres zwischen dem Ansatz einer linearen AfA und einer degressiven AfA wählen.

Die lineare AfA beträgt gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG bei nach dem 31. Dezember 1924 fertig gestellten Gebäuden jährlich 2 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zur vollen Absetzung. Handelt es sich --wie im Streitfall-- um ein Gebäude, das Wohnzwecken dient, kann der Steuerpflichtige statt der linearen AfA unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden drei Jahren jeweils 7 v.H., in den darauf folgenden sechs Jahren jeweils 5 v.H., in den darauf folgenden sechs Jahren jeweils 2 v.H. und in den darauf folgenden 24 Jahren jeweils 1,25 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als degressive AfA abziehen.

b) In der Wahl der Abschreibungsmethode ist der Steuerpflichtige grundsätzlich frei. Hat er sich für eine AfA-Methode entschieden und ist der Steuerbescheid, in dem sie berücksichtigt worden ist, bestandskräftig geworden, ist der Steuerpflichtige an die einmal getroffene Wahl auch in den Folgejahren gebunden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. April 2001 IX R 16/98, BFHE 195, 273, BStBl II 2001, 599, unter II. 2. b; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 24. Aufl., § 7 Rz. 153, 154). Danach scheidet die von den Klägern begehrte Änderung der AfA im Streitjahr 1998 aus.

c) Den für das Jahr 1997 ergangenen Steuerbescheid (und die darin getroffene AfA-Wahl) haben die Kläger nicht angegriffen, so dass seine Bestandskraft der von ihnen gewünschten Korrektur entgegensteht.

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