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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 17.12.2003
Aktenzeichen: IX R 30/99
Rechtsgebiete: ZPO, AO 1977, FGO


Vorschriften:

ZPO § 323
AO 1977 § 42
FGO § 118 Abs. 2
FGO § 126 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) bilden eine Grundstücksgemeinschaft. Im Dezember 1992 übertrugen ihnen ihre Eltern zu gleichen Teilen ein Hausgrundstück sowie weitere elf Wiesen- und Ackergrundstücke. Als Gegenleistung bestellten sie zugunsten der Eltern auf Lebenszeit einen unentgeltlichen Nießbrauch an den Grundstücken mit Ausnahme des Hausgrundstücks. Daneben verpflichteten sie sich, ihren Eltern auf Lebenszeit monatlich einen nach § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO) änderbaren Betrag in Höhe von 430 DM zu zahlen. Diese Pflicht wurde durch Eintragung einer Reallast im Grundbuch gesichert.

Des Weiteren schlossen die Beteiligten in der notariellen Urkunde einen Mietvertrag über das Wohnhaus. Danach mieteten die Eltern das Haus --unkündbar für die Kläger-- zu einem monatlichen Mietpreis in Höhe von 400 DM. Nach dem Vertrag sind die Nebenkosten zusätzlich von ihnen zu tragen. Mit diesem in der notariellen Urkunde vereinbarten Inhalt schlossen die Parteien zusätzlich einen Formularmietvertrag ab.

In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung im Streitjahr 1992 machten die Kläger einen Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 6 774 DM geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Feststellungsbescheid auf 0 DM fest, da die Eltern den Mietzins aus Mitteln erbracht hätten, die sie zuvor von den Klägern erhalten hätten. Der dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen statt (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 544).

Mit der Revision macht das FA Verletzung des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) geltend. Ein Gestaltungsmissbrauch liege vor, weil der übliche Weg zur Sicherung der Immobilie wie auch des Wohnungsrechts der Eltern die unentgeltliche Vermögensübergabe mit Einräumung eines dinglichen Nutzungsrechts auf Lebenszeit der Eltern sei und für die gewählte Gestaltung ein beachtlicher wirtschaftlicher Beweggrund fehle.

Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet. Sie ist daher gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger im Streitjahr einen Werbungskostenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung in der noch streitigen Höhe erzielt hat.

1. Dem streitigen Mietverhältnis ist entgegen der Auffassung des FA die steuerrechtliche Anerkennung nicht zu versagen.

a) Ein Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO 1977 ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung: Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Januar 1996 IX R 13/92, BFHE 179, 400, BStBl II 1996, 214; vom 14. Januar 2003 IX R 5/00, BFHE 201, 246, BStBl II 2003, 509, m.w.N.). Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29. November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, 444, BStBl II 1983, 272; BFH-Urteil vom 19. Oktober 1999 IX R 39/99, BFHE 190, 173, BStBl II 2000, 224). Auch Angehörigen steht es danach frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten. Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (BFH in BFHE 179, 400, BStBl II 1996, 214).

b) Danach liegt ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts bei Abschluss eines Mietvertrages unter Angehörigen nicht schon deshalb vor, weil das Objekt vor der Vermietung vom jetzigen Mieter gegen wiederkehrende Leistungen auf den Vermieter übertragen wurde.

Insoweit nimmt der Senat zur weiteren Begründung auf das Urteil des Senats vom 10. Dezember 2003 IX R 12/01 Bezug.

c) Im Übrigen ist der zwischen den Vertragsparteien geschlossene Mietvertrag steuerrechtlich anzuerkennen, wenn er bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen ist und darüber hinaus (im Rahmen des sog. Fremdvergleichs) sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht; dabei schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus (Senatsurteile vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97, BFHE 184, 463, BStBl II 1998, 106; vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196).

2. Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nicht gegeben und das vereinbarte Mietverhältnis auch im Übrigen einkommensteuerrechtlich anzuerkennen. Nach den für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG ist der zwischen den Klägern und ihren Eltern bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossene Mietvertrag in fremdüblicher Weise vereinbart und tatsächlich durchgeführt worden.

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