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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.11.2005
Aktenzeichen: IX R 36/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Gemäß § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zu, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat.

Hierauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.

Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen; nach ständiger Rechtsprechung gilt die Zulassung schon dann als versagt, wenn die Entscheidung des FG --wie im Streitfall-- keinen Ausspruch über die Zulassung enthält (Beschlüsse des BFH vom 28. Juli 1977 IV R 127/76, BFHE 123, 117, BStBl II 1977, 819; vom 23. Oktober 1986 IX R 186/85, BFH/NV 1988, 108).

Eine gleichwohl trotz fehlender Zulassung eingelegte Revision kann auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden (BFH-Beschluss vom 26. März 1986 IV R 173/85, BFH/NV 1988, 108).

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