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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 06.03.2007
Aktenzeichen: IX R 38/05
Rechtsgebiete: EigZulG, AO, FGO, EStG, BGB


Vorschriften:

EigZulG § 4 Satz 2
EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1
EigZulG § 3
EigZulG § 4 Satz 1
AO § 15
AO § 41 Abs. 1 Satz 1
FGO § 118 Abs. 2
EStG § 21 Abs. 2
EStG § 10h
BGB § 313
BGB § 311b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Mutter des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) war Eigentümerin eines Hauses, das sie und der Bruder des Klägers bewohnten. Nach dem Ausbau des Untergeschosses wurde das Haus in zwei Eigentumswohnungen aufgeteilt. Der Kläger und sein Bruder kauften der Mutter jeweils eine Eigentumswohnung ab. Der Bruder des Klägers nutzt die im Untergeschoss entstandene neue Wohnung für sich und seine Familie; die Mutter des Klägers nutzt unverändert ihre bisherige Wohnung.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte es ab, dem Kläger Eigenheimzulage zu gewähren. Die bisherige Eigentümerin (Mutter) nutze die Wohnung aufgrund eines faktischen Vorbehaltswohnrechts. Eine Überlassung zu eigenen Wohnzwecken an einen Angehörigen i.S. von § 4 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) sei nicht gegeben.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung aus, im Kaufvertrag sei zwar kein Nutzungsrecht vereinbart worden, aus den tatsächlichen Verhältnissen ergebe sich jedoch, dass eine entsprechende mündliche oder konkludente Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Mutter vorliege; denn diese habe die Wohnung vor und nach der Übergabe selbst genutzt.

Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und Eigenheimzulage ab dem Kalenderjahr 2002 zu gewähren.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Der geltend gemachte Verfahrensmangel einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung liegt nicht vor. Bei der vom FG vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung, nach der Nutzungsrechte auch formlos begründet werden können (s. dazu unter 2.) und auf die bei der Prüfung eines Verfahrensverstoßes abzustellen ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 2005 IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768), bestand für das FG keine Veranlassung, ohne ausdrücklichen Beweisantrag des fachkundig vertretenen Klägers dessen Mutter als Zeugin zu vernehmen.

2. Die tatsächliche Würdigung des FG, angesichts der besonderen Verhältnisse des Streitfalls sei ein Nutzungsrecht vorbehalten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG ist die Herstellung oder Anschaffung einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung begünstigt. Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen (§ 3 EigZulG), aber nur für die Kalenderjahre, in denen er die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 4 Satz 1 EigZulG). Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen i.S. des § 15 der Abgabenordnung (AO) zu Wohnzwecken überlassen wird (§ 4 Satz 2 EigZulG).

Dies setzt jedoch voraus, dass der Nutzungsberechtigte seine Berechtigung unmittelbar vom Eigentümer ableitet (vgl. BFH- Beschluss vom 19. Juli 1999 IX B 43/99, BFH/NV 2000, 35). Hieran fehlt es, wenn der bisherige Eigentümer sich bei der Übertragung des Objekts ein schuldrechtliches oder dingliches Nutzungsrecht vorbehält (z.B. BFH-Beschluss vom 9. Februar 2005 IX B 200/03, BFH/NV 2005, 842). Soweit sich aus dem Urteil vom 1. Oktober 2002 IX R 9/02 (BFH/NV 2003, 145) etwas anderes ergibt, hält der Senat nicht daran fest.

b) Ob im Einzelfall bei der Übertragung einer Immobilie ein Nutzungsrecht vorbehalten wurde, ist in erster Linie eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, die dem FG obliegt. Die Überzeugungsbildung der Vorinstanz ist revisionsrechtlich bindend, soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder durch die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 FGO Rz 150 ff.).

c) Die Gesamtwürdigung des FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es hat aus den tatsächlichen Verhältnissen geschlossen, dass eine Nutzungsabrede zwischen dem Kläger und seiner Mutter bestand. Es ist davon ausgegangen, dass die Mutter des Klägers die Wohnung vor und nach der Übertragung genutzt, sich zwar im Kaufvertrag kein Nutzungsrecht vorbehalten hat und andere schriftliche Vereinbarungen oder Nebenabreden über ein Nutzungsrecht nach den Bekundungen des Steuerpflichtigen nicht geschlossen worden sind, aber Nutzungsrechte auch formlos begründet werden können (z.B. BFH-Urteil vom 30. November 1993 IX R 99/91, BFH/NV 1994, 776, m.w.N.). In der Gesamtschau dieser Umstände hat das FG in vertretbarer Weise auf eine bestehende ausdrückliche --wenn auch nur mündliche-- oder konkludente Vereinbarung über ein Nutzungsrecht geschlossen. Diese im Bereich des Tatsächlichen liegende Schlussfolgerung bindet den BFH als Revisionsgericht schon dann, wenn sie --wie im Streitfall-- zwar nicht zwingend, aber möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 99/00, BFH/NV 2002, 1563).

d) Die von der Revision vorgetragenen Einwände vermögen diese Würdigung nicht in Frage zu stellen.

aa) Im Streitfall ist unerheblich, dass im Fall der Veräußerung ein durch Leihvertrag begründetes schuldrechtliches Nutzungsrecht automatisch endet; die Mutter des Klägers hat die Wohnung vor der Übertragung nicht auf Grund eines schuldrechtlichen Gestattungsverhältnisses, sondern als originäre Eigentümerin genutzt.

bb) Die Grundsätze des zur Zurechnung eines Nutzungswertes gemäß § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergangenen Urteils des BFH vom 28. Februar 1974 VIII R 122/73 (BFHE 112, 139, BStBl II 1974, 457) sind auf § 4 Satz 2 EigZulG nicht übertragbar (BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 35).

cc) Auf die Frage, ob die Mutter des Klägers nach der Übertragung der Wohnung eine gesicherte Rechtsposition hatte, kommt es nicht an. Die Nutzungsüberlassung i.S. des § 4 Satz 2 EigZulG muss nicht auf Dauer angelegt sein (Blümich/Erhard, § 4 EigZulG Rz 22).

dd) Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das FG eventuelle Formmängel (§ 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, nunmehr § 311b BGB) für steuerrechtlich unerheblich erachtet hat, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis des formbedürftigen Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten lassen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 AO). Die von der Rechtsprechung an den Beweis des Abschlusses von Verträgen zwischen nahen Angehörigen gestellten Anforderungen (vgl. BFH-Urteile vom 3. März 2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, und vom 19. Februar 2002 IX R 32/98, BFHE 198, 288, BStBl II 2002, 674, m.w.N.) stehen dem nicht entgegen. Denn die Beachtung der zivilrechtlichen Formerfordernisse und die Kriterien des Fremdvergleichs bilden lediglich Beweisanzeichen (Indizien) im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Streitfalls (BFH-Urteil in BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826), die dem FG als Tatsacheninstanz obliegt (z.B. BFH-Urteil vom 27. Juli 2004 IX R 73/01, BFH/NV 2005, 192, m.w.N.). Der Hinweis des Klägers auf die fehlende Fremdüblichkeit einer konkludenten Vereinbarung greift schon deshalb nicht durch, weil dies gleichermaßen für den vom FG angenommenen Nutzungsrechtsvorbehalt wie für die nach Ansicht des Klägers gegebene unentgeltliche Überlassung gelten müsste.

ee) Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich auch aus dem Sinn des Eigenheimzulagengesetzes nicht die Notwendigkeit einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung herleiten: Indem das Gesetz in § 4 Satz 2 EigZulG das Überlassen von Wohnraum an Angehörige begünstigt, will es als Nachfolgeregelung zu § 10h EStG --wie diese Vorschrift-- die Mobilisierung von Raumreserven im Eigenheimbereich fördern, nicht aber durch Umverteilung des Eigentums innerhalb der Familie einen Anspruch auf Förderleistungen eröffnen, ohne dass tatsächlich für die Familie neuer Wohnraum hergestellt oder angeschafft worden ist (z.B. BFH-Beschluss vom 9. Februar 2005 IX B 200/03, BFH/NV 2005, 842, m.w.N.; BFH-Urteil vom 10. Mai 2006 IX R 57/04, BFH/NV 2006, 1635, unter II. 2. b).



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