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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.08.2008
Aktenzeichen: IX R 38/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 1 | |
FGO § 122 Abs. 1 |
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Gemäß § 115 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zu, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der BFH sie zugelassen hat. Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen. Die gleichwohl eingelegte Revision ist danach unzulässig, weil unstatthaft.
2. Eine von einem Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe eingelegte, jedoch wegen fehlender Zulassung durch das FG unstatthafte Revision kann nicht in eine statthafte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision umgedeutet werden (BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 1996 VIII R 41/96, BFH/NV 1997, 128; vom 26. September 2007 X R 23/07, BFH/NV 2007, 2333).
3. Die Revisionsklägerin ist ausweislich des Rubrums des angefochtenen Urteils nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen. Gemäß § 122 Abs. 1 FGO kann ein Beteiligter am Verfahren über die Revision aber nur sein, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war. Neue Beteiligte können am Revisionsverfahren nicht teilnehmen, weil mit der Revision eine zwischen bestimmten Beteiligten ergangene Entscheidung der Vorinstanz nachgeprüft werden soll (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 128).
Ende der Entscheidung
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