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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.11.2000
Aktenzeichen: IX R 39/97
Rechtsgebiete: EStG, HGB


Vorschriften:

EStG § 21 Abs. 1
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7
HGB § 255 Abs. 1 und 2
BUNDESFINANZHOF

Das Bundesministerium der Finanzen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt in einem Revisionsverfahren aufgefordert, in dem die einkommensteuerrechtliche Behandlung von anschaffungsnahen Aufwendungen streitig ist.

EStG §§ 21 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7 HGB § 255 Abs. 1 und 2

Beschluss vom 21. November 2000 - IX R 39/97 -

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1997, 1172)


Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im März 1988 ein 1955 bebautes Mietwohngrundstück mit neun Wohnungen und einem Laden zum Preis von 270 000 DM; auf das Gebäude entfielen Anschaffungskosten in Höhe von 246 028 DM.

Der Kläger macht für die Streitjahre Werbungskosten in folgender Höhe geltend:

 1988 39 120 DM
1989 8 803 DM
1990 440 DM
1991 108 318 DM

Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Aufwendungen für den Einbau von Isolierglasfenstern, den Austausch von Ofenheizungen gegen Etagenheizungen sowie die Modernisierung der Bäder in zwei Wohnungen. Die Investitionen des Streitjahres 1991 sind nach Angaben der Kläger erst ab Mai vorgenommen worden.

Die monatlichen Mieteinnahmen wurden von 1 850 DM (April 1988) auf 3 427 DM (April 1991) gesteigert.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) behandelte sämtliche Aufwendungen als (anschaffungsnahe) Herstellungskosten. Durch die Differenz zwischen dem durch den Bausachverständigen ermittelten Verkehrswert von 375 000 DM und dem Kaufpreis von 270 000 DM werde deutlich, dass das Anwesen verbilligt unter Berücksichtigung eines Instandhaltungsrückstands erworben worden sei.

Nach vergeblichem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage als unbegründet ab (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 1172).

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Die Aufforderung zum Beitritt beruht auf § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil das Revisionsverfahren IX R 39/97 eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe und eine Rechtsstreitigkeit über Bundesrecht, nämlich § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 und § 21 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sowie § 255 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs, betrifft.

In dem Revisionsverfahren ist u.a. darüber zu entscheiden, ob bei im Verhältnis zum Kaufpreis hohen Modernisierungsaufwendungen auf ein Gebäude im Anschluss an dessen Erwerb in der Regel Herstellungsaufwand vorliegt (sog. anschaffungsnaher Herstellungsaufwand, vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672; BFH-Urteile vom 12. Februar 1985 IX R 114/83, BFHE 143, 431, BStBl II 1985, 690, zu 1. a; vom 11. August 1989 IX R 44/86, BFHE 158, 240, 243, BStBl II 1990, 53; vom 29. Oktober 1991 IX R 117/90, BFHE 166, 203, BStBl II 1992, 285). In R 157 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien wird diese Frage bejaht. Mit einer anderweitigen Beurteilung würde der Senat von einer langjährigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis abweichen. Es ist daher angezeigt, das Bundesministerium der Finanzen zum Beitritt aufzufordern.

Der Senat hat mit Beschlüssen vom heutigen Tage das Bundesministerium der Finanzen dementsprechend auch in den Verfahren IX R 61/99 (Vorentscheidung veröffentlicht in EFG 1999, 1274) und IX R 73/99 (Vorentscheidung veröffentlicht in EFG 2000, 59) zum Beitritt aufgefordert.



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