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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.05.1999
Aktenzeichen: IX R 4/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3 | |
FGO § 64 Abs. 1 | |
FGO § 62 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 1 | |
FGO § 116 Abs. 1 | |
FGO § 155 | |
FGO § 74 | |
ZPO § 251 |
Gründe
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als unzulässig abgewiesen, weil der als Prozeßbevollmächtigte aufgetretene Steuerbevollmächtigte X den Nachweis der Bevollmächtigung nicht durch Vorlage der Urschrift einer handschriftlich unterzeichneten Vollmacht erbracht hat.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, die der erkennende Senat durch Beschluß vom 18. Mai 1999 als unbegründet zurückgewiesen hat. Gleichzeitig hat die Klägerin Revision eingelegt, mit der sie einen Verfahrensmangel gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend macht. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, das FG habe in einer Reihe von Verfahren die frühere Vollmacht der Klägerin anerkannt. In einem anderen Verfahren habe das Hessische FG zwar die durch Telefax erhobene Klage als gemäß § 64 Abs. 1 FGO schriftlich eingelegt anerkannt, nicht dagegen die in der Klageschrift enthaltene Bevollmächtigung des Steuerberaters Y und des Steuerbevollmächtigten X. Das Merkmal "schriftlich" in § 64 Abs. 1 und § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO könne nicht unterschiedlich ausgelegt werden.
Die Revision ist unzulässig.
1. Die namens der Klägerin aufgetretene Steuerberaterin A hat allerdings ihre Bevollmächtigung durch die Klägerin gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO nachgewiesen. Sie hat eine Untervollmacht des Steuerbevollmächtigten X vorgelegt und wegen der Bevollmächtigung des Steuerbevollmächtigten X auf die in der Akte des Bundesfinanzhofs (BFH) Az. ... befindlichen Originale zweier Vollmachten aus den Jahren 1984 und 1990 verwiesen. Das genügt im Streitfall den Anforderungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO; denn der erkennende Senat kann in diese Vollmachtsurkunden ohne weiteres Einsicht nehmen. Zumindest die Prozeßvollmacht von 1990 erstreckt sich auch auf das vorliegende Verfahren; denn darin handelt es sich um den gleichen Streitkomplex wie im Verfahren Az. ... (vgl. zu diesen Voraussetzungen BFH-Beschluß vom 30. Juli 1991 VIII B 88/89, BFHE 165, 22, BStBl II 1991, 848, zu 3.).
2. Gegen das Urteil des FG steht den Beteiligten die Revision zu, wenn das FG oder der BFH sie zugelassen hat (§ 115 Abs. 1 FGO i.V.m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht, wenn einer der in § 116 Abs. 1 FGO bezeichneten Verfahrensmängel gerügt wird. Im Streitfall ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt.
Die Revision ist weder vom FG noch vom BFH zugelassen worden. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen FG vom 20. Mai 1998 5 K 5926/97 hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 18. Mai 1999 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision gemäß § 116 Abs. 1 FGO hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan (zu diesen Voraussetzungen BFH-Beschluß vom 29. Juni 1989 V R 112/88, V B 72/89, BFHE 157, 308, BStBl II 1989, 850).
Ein Verfahrensmangel gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO, auf den die Klägerin sich beruft, ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn ein Beteiligter überhaupt nicht vertreten gewesen ist (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 119 FGO Rz. 106). Ein Beteiligter ist jedoch vertreten, wenn ein Bevollmächtigter für ihn auftritt, der es lediglich versäumt, dem FG die auf ihn ausgestellte schriftliche Vollmacht vorzulegen (BFH-Beschlüsse vom 16. September 1991 IX R 43/91, BFH/NV 1992, 187; vom 27. Juli 1992 IX R 81/91, BFH/NV 1993, 114). Im Streitfall trägt die Steuerberaterin A selbst vor, daß der Steuerbevollmächtigte X mit Zustimmung der Klägerin den Prozeß vor dem FG geführt habe. Damit fehlt es nach ihren eigenen Angaben an einer Voraussetzung des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO.
3. Angesichts der Unzulässigkeit der Revision war Akteneinsicht nicht zu gewähren (vgl. BFH-Beschluß vom 5. August 1996 X B 83/96, BFH/NV 1997, 61). Sie ist unter keinem Gesichtspunkt mehr geeignet, dem Rechtsschutz in diesem Revisionsverfahren zu dienen. Aus diesem Grunde war auch die am 9. Dezember 1998 beantragte unbestimmte Fristverlängerung zur "Ergänzung der Begründung" abzulehnen.
Für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens gemäß § 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozeßordnung fehlt es bereits an einem Antrag des Revisionsbeklagten. Sollte die Klägerin entgegen dem Wortlaut ihres Antrags die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO gewollt haben, so war die Aussetzung bereits deshalb abzulehnen, weil nicht dargetan oder sonst erkennbar ist, inwiefern das bezeichnete Revisionsverfahren für das vorliegende Verfahren vorgreiflich sein könnte.
Ende der Entscheidung
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