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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.12.2006
Aktenzeichen: IX R 41/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 Abs. 1 | |
FGO § 81 | |
FGO § 96 Abs. 1 |
Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) zu Recht Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die Einlegung der Revision gegen das zugunsten der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) ergangene Urteil des Finanzgerichts (FG) begehrt.
Nachdem das FA zur Glaubhaftmachung rechtzeitiger Absendung des Revisionsschriftsatzes eine Kopie der Absendeverfügung vom 22. November 2005 vorgelegt hatte, haben die Kläger geltend gemacht, die Sachbearbeiterin des FA habe in einem Telefongespräch vom 24. November 2005 mit dem Kläger erklärt, "man werde" Revision einlegen, so dass das behauptete Absendedatum nicht glaubhaft gemacht sei.
II. Die Beweisaufnahme ist nach § 96 Abs. 1 i.V.m. § 81 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geboten.
Dem FA ist nach § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in die um einen Tag versäumte Revisionsfrist nur zu gewähren, wenn es ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war und den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme von der Fristversäumnis gestellt und die zur Begründung des Antrags vorgetragenen Tatschen glaubhaft gemacht hat (§ 56 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGO).
Ist wie hier zwischen den Beteiligten streitig, ob die behaupteten Tatsachen in der vom FA zur Glaubhaftmachung seines Wiedereinsetzungsgesuchs vorgelegten Dokumentation seiner Absendevorgänge zutreffen --wie hier das behauptete Absendedatum 22. November 2005 statt einer von den Klägern behaupteten Absendung nach dem 24. November 2005--, hat sich das Gericht die aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnende Überzeugung über die rechtzeitige Absendung (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Mai 2002 XI B 176/01, BFH/NV 2002, 1280; vom 19. August 2002 IX B 179/01, BFH/NV 2003, 138; vom 7. Juli 2003 II B 5/03, BFH/NV 2003, 1440) im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes ggf. auch durch Beweisaufnahme zu verschaffen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1993 X R 112/92, BFH/NV 1994, 328; BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 138). Die begehrte Wiedereinsetzung erfordert mithin die Beweisaufnahme über die Umstände der Absendung der Revisionsschrift.
Ende der Entscheidung
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