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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 13.12.2005
Aktenzeichen: IX R 42/04
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 7 Abs. 5
EStG § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
EStG § 7 Abs. 5 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, sind Eigentümer eines von ihnen errichteten und im Juli 1992 fertig gestellten Zweifamilienhauses, welches sie teilweise fremdvermieteten. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1992 berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erklärungsgemäß Absetzungen für Abnutzung (AfA) für sechs Monate gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 5 v.H. der Herstellungskosten.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1993 bis 1999 erkannte das FA jeweils AfA gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 5 v.H. der Herstellungskosten als Werbungskosten an.

Im Streitjahr 2000 machten die Kläger AfA in Höhe von 5 v.H. für die ersten sechs Monate und für das zweite Halbjahr 2000 in Höhe von 2,5 v.H. geltend. Das FA berücksichtigte lediglich AfA in Höhe von 2,5 v.H. für das gesamte Streitjahr.

Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage verfolgten die Kläger ihr Begehren weiter. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1758 veröffentlichten Urteil statt. Zur Begründung führte das FG aus, dass der Steuerpflichtige darin frei sei, ob er im Jahr der Herstellung AfA mit dem vollen Jahresbetrag oder nur zeitanteilig beanspruche. Die im ersten Abschreibungsjahr nicht geltend gemachten AfA-Sätze seien sodann im neunten Abschreibungsjahr zu berücksichtigen.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 7 Abs. 5 EStG). Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

II. Die Revision ist begründet; das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, dass die im Jahr der Herstellung nicht geltend gemachten AfA-Beträge im neunten Kalenderjahr berücksichtigt werden können.

1. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG können für die dort genannten Gebäude abweichend von Abs. 4 der Vorschrift die folgenden AfA-Beträge abgezogen werden: im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils 5 v.H., in den darauf folgenden sechs Jahren jeweils 2,5 v.H. und in den darauf folgenden 36 Jahren jeweils 1,25 v.H.

Die AfA-Sätze des § 7 Abs. 5 EStG sind nicht zeitanteilig, sondern für das ganze Jahr der Anschaffung oder Herstellung abzuziehen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Mai 2004 XI R 43/01, BFH/NV 2004, 1397, und vom 19. Februar 1974 VIII R 114/69, BFHE 112, 131, BStBl II 1974, 704; Werndl, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 7 Rdnr. F 31; Blümich/Brandis, § 7 EStG Rz. 309; Nolde in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 7 EStG Anm. 492; Henninger, Der Betrieb --DB-- 1964, 1315; a.A.: FG Köln, Urteil vom 9. Oktober 1985 XI 296/81 E, EFG 1986, 240; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 7 Rz. 157; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 7 EStG Rn. 464; Maier/Maus, Praxishandbuch der Abschreibungen, S. 216). Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift sowie aus der besonderen Zielrichtung der degressiven AfA als Mittel zur frühzeitigen (Re-)Finanzierung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 112, 131, BStBl II 1974, 704) und wird bestätigt durch den durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 (BGBl I 2003, 3076, BStBl I 2004, 120) neu eingefügten § 7 Abs. 5 Satz 3 EStG, der im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 EStG eine bloß zeitanteilige AfA ausschließt. Nach der Gesetzesbegründung (BTDrucks 15/1502, S. 29) diente die Einfügung allein der Klarstellung.

Werden dessen ungeachtet die AfA-Beträge im Kalenderjahr der Fertigstellung --wie hier-- lediglich zeitanteilig als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG) geltend gemacht, ändern sich die Staffelsätze dadurch nicht. Denn § 7 Abs. 5 EStG schreibt zwingend eine nach Höhe und Zeit feste AfA-Staffelung vor.

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