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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: IX R 44/06
Rechtsgebiete: EigZulG
Vorschriften:
EigZulG § 9 Abs. 5 | |
EigZulG § 9 Abs. 5 Satz 3 | |
EigZulG § 9 Abs. 5 Satz 4 |
Gründe:
I. Die als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Miteigentümer der Wohnung A, die sie seit 2001 zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Die Klägerin ist darüber hinaus Alleineigentümerin der unentgeltlich an Angehörige überlassenen Wohnung B.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gewährte für die Wohnung B ab dem Jahr 2001 die volle Kinderzulage, für die Wohnung A für die beiden Kinder der Kläger lediglich zwei halbe Kinderzulagen.
Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage auf volle Kinderzulage auch für die Wohnung A mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1813, veröffentlichten Urteil statt. Der Kläger habe für die Wohnung A Anspruch auf Kinderzulage in voller Höhe, da nach § 9 Abs. 5 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) eine Halbteilung nur dann durchzuführen sei, wenn mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung seien und zugleich für diese Wohnung für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage hätten.
Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es die Verletzung von § 9 Abs. 5 EigZulG rügt.
Das FA beantragt, unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht einen Anspruch der Kläger auf Kinderzulage in voller Höhe auch für die Wohnung A bejaht.
1. Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 3 EigZulG ist bei Miteigentümern einer Wohnung, die zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage haben, die Kinderzulage bei jedem zur Hälfte anzusetzen. Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 4 EigZulG kann jeder Anspruchsberechtigte die Kinderzulage nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen.
2. a) Danach haben die Kläger für die Wohnung A grundsätzlich einen Anspruch auf hälftige Kinderzulage, da beide Miteigentümer für das nämliche Objekt und die nämlichen Kinder kinderzulagenberechtigt sind. Darüber hinaus ist die Klägerin als Alleineigentümerin der Wohnung B kinderzulagenberechtigt. Dies führt dazu, dass die Klägerin zwei Ansprüche auf Kinderzulage hat, nämlich die volle Kinderzulage für die Wohnung B und die hälftige Kinderzulage für die Wohnung A. Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 4 EigZulG kann sie aber nur für eine Wohnung die Kinderzulage in Anspruch nehmen. Die entsprechende Wahl für die Wohnung B erfolgte mit der Antragstellung (§ 12 Abs. 1 EigZulG).
b) Der Kläger hat als Miteigentümer der Wohnung A nur Anspruch auf hälftige Kinderzulage. Dies gilt unabhängig davon, dass der Klägerin für ein anderes Objekt die volle Kinderzulage zusteht. Denn § 9 Abs. 5 Satz 4 EigZulG knüpft seiner systematischen Stellung nach an Satz 3 der Vorschrift an. Satz 4 schließt eine mehrfache Inanspruchnahme der Kinderzulage durch einen Steuerpflichtigen im selben Kalenderjahr aus, schränkt aber die Regelungsaussage von Satz 3 nicht in der Weise ein, dass der hälftige Ansatz nur dann zum Tragen käme, wenn ein Miteigentümer die hälftige Kinderzulage auch tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. auch Blümich/Erhard, EigZulG § 9 Rz 56 f. (Fall 5); Stuhrmann in Bordewin/Brandt, § 9 EigZulG Rz 23; a.A. Handzik/Meyer, Die Eigenheimzulage, 4. Aufl., Rz 453; Stephan, Die Wohneigentumsförderung, 6. Aufl., S. 680 f.; Hausen/Kohlrust-Schulz, Die Eigenheimzulage, 2. Aufl., Rz 507, 509). Dies ergibt sich auch nicht, wie das FG meint, aus dem Wortlaut des zweiten Halbsatzes von Satz 3 ("jedem"); vielmehr regelt Satz 3 den materiell-rechtlichen Anspruch auf Kinderzulage, während Satz 4 Fälle der Anspruchskumulation bei einem Steuerpflichtigen löst. Insoweit greift im Streitfall § 9 Abs. 5 Satz 3 EigZulG ein, da beide Miteigentümer zugleich für eine Wohnung Anspruch auf Kinderzulage für ein gemeinsames Kind haben. Die Ehefrau kann diesen Anspruch gemäß Satz 4 nur nicht zugleich mit der Kinderzulage für ein anderes Objekt in Anspruch nehmen.
Eine verfassungswidrige Benachteiligung der Ehegatten, wie von den Klägern geltend gemacht, ist insoweit nicht ersichtlich. Denn die Halbteilung nach § 9 Abs. 5 Satz 3 EigZulG knüpft nicht an die Ehe an.
Ende der Entscheidung
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