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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 16.03.2004
Aktenzeichen: IX R 46/03
Rechtsgebiete: HGB, EStG
Vorschriften:
HGB § 255 Abs. 1 Satz 3 | |
EStG § 7 | |
EStG § 22 Nr. 3 |
Entscheidung wurde am 20.09.2004 korrigiert: die Entscheidung wurde nachträglich mit einem Leitsatz versehen, die Vorschriften wurden geändert und der letzte Absatz der Gründe bzgl. der Veröffentlichung verändert
Gründe:
I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr (1994) als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Im Februar des Streitjahres erwarben sie für 270 098 DM unter Vermittlung der Fa. E GmbH (E) eine noch vom Veräußerer zu errichtende Eigentumswohnung. Der Kaufpreis war nach Baufortschritt zu zahlen. Der Kläger erhielt von E im Streitjahr eine Provision in Höhe von 30 000 DM, welche die Kläger dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) gegenüber nicht als Einnahme erklärten.
Das FA erfuhr davon im Rahmen einer Außenprüfung und unterwarf die Provision als sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Einkommensteuer.
Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1698 veröffentlichten Urteil im Wesentlichen statt. Es beurteilte die an den Kläger gezahlte Provision nicht als sonstige Einkünfte, sondern als Minderung der Anschaffungskosten der Eigentumswohnung und korrigierte die geltend gemachten AfA-Beträge.
Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Zur Begründung trägt es vor, unter § 22 Nr. 3 EStG fielen auch Einkünfte aus einer einmaligen Vermittlung von sog. Eigenverträgen. Im Streitfall bestehe die Leistung des Klägers gegenüber E darin, dass er es E ermöglicht habe, den Kaufvertrag über seine Eigentumswohnung zu vermitteln.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet und deshalb nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Zutreffend hat das FG die Anschaffungskosten der Eigentumswohnung um die dem Kläger im Streitjahr zugeflossene Provision für die Berechnung der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 EStG gemindert.
1. Nach § 255 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) sind Anschaffungspreisminderungen abzusetzen. Diese Vorschrift gilt nicht nur für Kaufpreisnachlässe, sondern nach ihrem Zweck ganz allgemein für Ermäßigungen der Anschaffungskosten und damit für Rückflüsse von im Zusammenhang mit dem Erwerb geleisteten Aufwendungen, die nicht sofort abziehbar, sondern auf die Zeit der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu verteilen gewesen wären (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Februar 2002 IX R 20/98, BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796). So verhält es sich z.B. dann, wenn Aufwendungen für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts von Dritten erstattet oder vergütet werden, sofern hierin nicht ein Entgelt für eine Leistung des Empfängers liegt (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juli 1988 IV R 78/85, BFHE 154, 212, BStBl II 1989, 189). Der Minderungsvorgang muss mit dem Anschaffungsgeschäft so verbunden sein, dass der Zufluss von Gütern in Geld oder Geldeswert als Ermäßigung (Rückführung) von Anschaffungskosten bewertet werden kann. Ausreichend hierfür ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang, der gegeben ist, wenn der maßgebende Anlass für den Minderungsvorgang in der Anschaffung liegt (BFH-Urteil in BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796).
2. Nach diesen Grundsätzen ist die Würdigung des FG revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, das den maßgebenden Grund für die Zahlung der Provision in der Anschaffung sieht und den Vorgang deshalb als Minderung der Anschaffungskosten der Eigentumswohnung beurteilt.
a) Die Provision stellt sich als Rückfluss von Anschaffungskosten dar. Es ist unerheblich, dass nicht der Veräußerer, sondern E als Vermittlerin des Grundstücksgeschäfts diesen Preisnachlass gewährte. Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des FG, die den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO binden, war E befugt, Preisnachlässe zu gewähren.
b) Entgegen der Auffassung der Revision stand der Provisionszahlung keine eigene Leistung des Klägers gegenüber, die zu nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbaren Einkünften führte.
aa) Das FG hat nicht festgestellt, dass die Rückzahlung in Gestalt der Provision besondere Leistungen der Kläger entgelten sollte, die über die Anschaffung der Eigentumswohnung hinausgingen. Nach seinen Feststellungen bestanden über den Wohnungskauf hinaus keine weiteren Leistungsbeziehungen zwischen dem Kläger und E. Die Provisionszahlung bildete keine Gegenleistung für eine Vermittlungsleistung des Klägers.
bb) Eine eigene Vermittlungstätigkeit des Klägers behauptet auch das FA nicht. Es macht aber geltend, die im Streitfall erbrachte Leistung des Klägers sei schon darin zu sehen, dass dieser es der E ermöglichte, den Kaufvertrag über die Eigentumswohnung zu vermitteln. Indes ist allein das Ermöglichen einer Vermittlungsleistung durch einen anderen keine eigenständige Leistung (BFH-Urteil vom 2. März 2004 IX R 68/02, BFHE 205, 253, BStBl II 2004, 506). Darin liegt der Unterschied zu dem Fall, über den der X. Senat des BFH im Urteil vom 27. Mai 1998 X R 94/96 (BFHE 186, 259, BStBl II 1998, 619) zu entscheiden hatte. Dort war das zu einer Provision führende Verhalten --anders als hier-- eingebettet in eine Vermittlungstätigkeit des Steuerpflichtigen, die unter dieser Voraussetzung auch dann nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar sein kann, wenn sog. Eigenverträge vermittelt werden.
Ende der Entscheidung
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