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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.10.2002
Aktenzeichen: IX R 47/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 120 Abs. 1 | |
FGO § 120 Abs. 2 |
Gründe:
I. Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger und Revisionskläger (Kläger) am 16. Juli 2002 zugestellt. Am 27. Juli 2002 musste er sich plötzlich und unerwartet einer Herzoperation unterziehen. Am 10. September 2002 wurde er aus dem Rehabilitationskrankenhaus entlassen. Danach war er, wie aus dem eingereichten ärztlichen Attest hervorgeht, eingeschränkt arbeitsfähig. Mit einem an das FG gerichteten Schreiben vom 13. September 2002 bat er darum, die Revision an den Bundesfinanzhof weiterzuleiten und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er kündigte an, die liegengebliebenen Arbeiten schnellstmöglich zu erledigen. Mit Schreiben vom 27. September 2002 teilte er mit, die Begründung der Revision könne erst zum 31. Oktober 2002 erfolgen.
II. Die Revision ist unzulässig. Nach § 120 Abs. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Dies war auch aus der im angefochtenen Urteil enthaltenen Rechtsmittelbelehrung zu ersehen.
Für die Versäumung der am 16. August 2002 abgelaufenen Revisionsfrist ist den Klägern zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) zu gewähren, weil ihr Prozessbevollmächtigter sich am 27. Juli 2002 plötzlich und unerwartet einer Herzoperation unterziehen musste. Jedoch war die anschließende Versäumung der am 16. September 2002 abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist nicht unverschuldet i.S. von § 56 FGO. Nach der Entlassung des Prozessbevollmächtigten aus der Rehabilitationsklinik (10. September 2002) blieben ihm noch sechs Tage bis zum Ablauf dieser Frist. Da er in diesem Zeitraum eingeschränkt arbeitsfähig war, hätte er bei gehöriger Sorgfalt vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zumindest einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist stellen können. Dies ist jedoch unterblieben. Der im Schreiben vom 27. September 2002 sinngemäß enthaltene Antrag, die Revisionsbegründungsfrist bis zum 31. Oktober 2002 zu verlängern, ist verspätet gestellt. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 120 Abs. 2 FGO kann die Revisionsbegründungsfrist nur aufgrund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrags verlängert werden.
Ende der Entscheidung
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