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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 10.07.2008
Aktenzeichen: IX R 47/07
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 22 Nr. 3 | |
FGO § 126 Abs. 2 |
Gründe:
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 1996 Einkünfte als Geschäftsführer zweier Steuerberatungsgesellschaften sowie daneben in geringem Umfang aus selbständiger Tätigkeit als Steuerberater. Vor mehreren Jahren hatte er im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit auch die Mandantin eines ihm gut bekannten Rechtsanwalts vertreten. Der Rechtsanwalt vertrat diese Mandantin nunmehr in einem Amtshaftungsprozess gegen eine Kommune (Schadensersatzforderung in Höhe von ... DM). Da die Mandantin das Prozessrisiko nicht alleine tragen wollte, vereinbarte sie mit ihrem Rechtsanwalt sowie --nach dessen Vermittlung-- mit dem Kläger deren Beteiligung an der Prozessfinanzierung zu je einem Viertel. Im Erfolgsfall sollten der Kläger und der Rechtsanwalt jeweils ein Viertel der von der Mandantin erlangten Schadensersatzsumme erhalten, mindestens jedoch jeweils ... DM. Nachdem die Mandantin den erstinstanzlichen Schadensersatzprozess verloren hatte, riet der Rechtsanwalt ihr sowie dem Kläger zur Berufung. In der zweiten Instanz einigten sich die Parteien vergleichsweise auf die Zahlung einer Schadensersatzsumme von ... DM sowie Kostenaufhebung. Die Mandantin zahlte im Streitjahr ... DM an den Kläger. Diesem waren für die Finanzierung der Prozesskosten Aufwendungen von ... DM entstanden.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erfasste die Differenz zwischen Einnahmen und Aufwendungen als Einkünfte des Klägers aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Der Einspruch hiergegen blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe durch die Zahlung der Mandantin Einkünfte aus einer Leistung erzielt. Es handle sich nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da er nur einmal eine Prozessfinanzierung übernommen und sich dadurch nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt habe. Auch bestehe kein Zusammenhang mit einer freiberuflichen Tätigkeit.
Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger. Die streitige Vereinbarung habe lediglich einen Vermögenseinsatz bzw. eine Vermögensumschichtung des Klägers zum Gegenstand. Sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG seien auch deshalb zu verneinen, weil die Prozessfinanzierung einer nichtsteuerbaren Wette vergleichbar sei. Im Übrigen habe der Kläger ohne Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt.
Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 1996 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer auf null festgesetzt wird.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision der Kläger ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Zutreffend hat das FG die im Streitjahr zugeflossenen ... DM gemäß § 22 Nr. 3 EStG der Besteuerung unterworfen.
1. Nach § 22 Nr. 3 EStG sind sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften im Sinne der Nrn. 1, 1a, 2 oder 4 der Vorschrift gehören.
Die Vorinstanz hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise einen sachlichen Zusammenhang der vom Kläger im Rahmen seiner Prozessfinanzierungszusage bezogenen ... DM mit seiner freiberuflichen Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) verneint. Der Kläger war im Rahmen des finanzierten Schadensersatzprozesses nicht freiberuflich für die Mandantin tätig. Im Unterschied zu dem dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Januar 2007 IX R 48/05 (BFH/NV 2007, 886) zu Grunde liegenden Sachverhalt zählt die Prozessfinanzierung weder zum Leistungsumfang der Steuerberatungsgesellschaft noch zu seiner steuerberatenden Tätigkeit.
Zutreffend hat das FG auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) verneint. Da sich der Kläger nur einmal an einer Prozessfinanzierung beteiligt hat, fehlt es am Merkmal der Nachhaltigkeit. Es handelt sich um ein einmaliges Gelegenheitsgeschäft (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 1993 X R 108/91, BFHE 171, 500, BStBl II 1994, 96, m.w.N.).
2. Das Verhalten des Klägers erfüllt den Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG, indem es Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags ist und sich nicht als veräußerungsähnlicher Vorgang im privaten Bereich darstellt (vgl. BFH-Urteile vom 24. August 2006 IX R 32/04, BFHE 214, 542, BStBl II 2007, 44; vom 26. Oktober 2004 IX R 53/02, BFHE 207, 305, BStBl II 2005, 167, unter II. 2., m.w.N.).
a) Der Kläger hat nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) gegen eine Erfolgsbeteiligung mit Mindestzusage von ... DM das Prozessrisiko der Mandantin zu einem Viertel übernommen. Diese Risikoübernahme war Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags. Davon, dass lediglich eine Forderungsabtretung vereinbart worden wäre, ist nach den finanzgerichtlichen Feststellungen nicht auszugehen.
Der Kläger nahm für die Übernahme eines Risikos die streitbefangene Prämie als Gegenleistung an. Insoweit fehlt es auch nicht an der im Rahmen von § 22 Nr. 3 EStG typisierten Einkünfteerzielungsabsicht (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 2004 IX R 13/02, BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44, unter II. 1. b). Allein die Risikobestimmtheit dieses Entgelts steht seiner Steuerbarkeit nicht entgegen (vgl. grundsätzlich Ismer, Finanz-Rundschau 2007, 235).
b) Der Umstand, dass es sich im wirtschaftlichen Ergebnis um einen Vermögenseinsatz des Klägers handelt, macht das entgeltliche Vertragsverhältnis noch nicht zum veräußerungsähnlichen Vorgang. Der Kläger hat keinen Vermögensgegenstand im Sinne eines greifbaren Wirtschaftsguts (vgl. BFH-Urteil in BFHE 207, 305, BStBl II 2005, 167, m.w.N.) aufgegeben. Das Verhalten des Klägers war auch nicht als Bestandteil eines veräußerungsähnlichen Geschäfts darauf gerichtet, auf ein Wirtschaftsgut einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 2003 IX R 2/02, BFHE 202, 351, BStBl II 2003, 752).
Ende der Entscheidung
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