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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 15.01.2002
Aktenzeichen: IX R 48/00
Rechtsgebiete: EigZulG, AO 1977, FGO
Vorschriften:
EigZulG § 17 | |
AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 126 Abs. 3 Nr. 1 |
Gründe:
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im März 1999 Geschäftsanteile an der Baugenossenschaft e.G. BG in Höhe von 20 000 DM. Die BG wurde im Juni 1997 in das Genossenschaftsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung, der Erwerb, die Bewirtschaftung, die Vermittlung und die Betreuung von Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen. Die BG räumt in ihrer Satzung ihren Mitgliedern, die Förderung nach § 17 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) erhalten, unwiderruflich das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall ein, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat.
Der Kläger beantragte Eigenheimzulage ab 1999 sowie Kinderzulage für seine vier zu berücksichtigenden Kinder. Mit Bescheid vom 25. August 1999 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Eigenheimzulage ab 1999 antragsgemäß fest. Die Festsetzung erging allerdings nach § 165 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) "teilweise" vorläufig, weil bisher keine Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde. Einspruch und Klage, mit denen sich der Kläger gegen den Vorläufigkeitsvermerk wandte, blieben erfolglos.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, die Eigenheimzulage sei zu Unrecht vorläufig festgesetzt worden. Es sei nicht ungewiss, ob die Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs auf Eigenheimzulage vorlägen; denn die Eigenheimzulage für Genossenschaftsanteile nach § 17 EigZulG erfordere es nicht, dass der Genosse selbst eine Wohnung nutze. Eine derartige Bedingung ergebe sich nicht aus dem Gesetz und sei der Vorschrift auch nach wirtschaftlicher Auslegung nicht zu entnehmen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Bescheid über Eigenheimzulage ab 1999 vom 25. August 1999 für endgültig zu erklären.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision ist begründet. Sie führt nach § 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Stattgabe der Klage.
Unzutreffend hat es das FG als ungewiss angesehen, ob die Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs auf Eigenheimzulage nach § 17 EigZulG eintreten werden und hat damit § 165 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 nicht richtig angewandt. Nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 kann eine Steuervergünstigung (§ 155 Abs. 6 --jetzt Abs. 4-- AO 1977 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG) --wie die Eigenheimzulage-- vorläufig festgesetzt werden, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für ihre Entstehung eingetreten sind. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Im Streitfall hat das FA die Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen "teilweise" vorläufig festgesetzt, weil die Genossenschaftswohnung "bisher nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird". Wie der Senat in seiner Grundsatzentscheidung vom 15. Januar 2002 IX R 55/00 (BFH/NV 2002, 400) entschieden hat, setzt § 17 EigZulG nicht voraus, dass der Anspruchsberechtigte eine Genossenschaftswohnung im Förderzeitraum zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Auf diese Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Daraus folgt für den Streitfall: Bereits bei Erwerb der Genossenschaftsanteile standen die Voraussetzungen fest, unter denen die Eigenheimzulage entstand. Die Festsetzung durfte nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 vorläufig geschehen.
Da die Vorentscheidung diesen Maßstäben nicht entspricht, ist sie aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die vorläufige Festsetzung der Eigenheimzulage ist für endgültig zu erklären.
Ende der Entscheidung
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