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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.04.2002
Aktenzeichen: IX R 49/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 124 Abs. 1 | |
FGO § 126 Abs. 1 |
Gründe:
Die Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Der Senat legt die Formulierung im Schriftsatz des Klägers vom 14. September 2001, wonach "hilfsweise Revision" gegen das Urteil des Finanzgerichts eingelegt werde, dahin aus, dass Revision nur für den Fall eingelegt werden sollte, dass der gleichzeitig erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde nicht stattgegeben werde. Damit ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Revision unter einer Bedingung eingelegt worden ist (vgl. Rüsken in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, FGO § 120 Rz. 10 f.). Eine Revision, die unter der Bedingung eingelegt wird, dass die gleichzeitig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg hat, ist jedoch unzulässig (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. April 1999 IX R 72/98, BFH/NV 1999, 1246); sie wird auch nicht dadurch statthaft, dass die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat (BFH-Beschlüsse vom 9. September 1997 IX R 21/97, BFH/NV 1998, 338; vom 12. April 1991 III R 181/90, BFHE 164, 179, BStBl II 1991, 638).
Ende der Entscheidung
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