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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 20.02.2001
Aktenzeichen: IX R 49/98
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 118 Abs. 2
EStG § 9 Abs. 1
EStG § 12 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Sie erwarben 1990 ein Einfamilienhaus (EFH), das sie bis zum 31. Oktober 1995 vermieteten. Seit dem 1. November 1995 nutzten die Kläger das EFH zu eigenen Wohnzwecken. Der Mieter hatte sich bereits ab 14. August 1995 beim Einwohnermeldeamt in eine andere Mietwohnung umgemeldet. Als letzter Nutzer des EFH war die Mutter des Mieters Ende September/Anfang Oktober 1995 ausgezogen.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1995 (Streitjahr) machten die Kläger Reparaturaufwendungen in Höhe von insgesamt 53 832 DM für ihr EFH als Werbungskosten geltend, die der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) im Hinblick auf die geplante Eigennutzung nur in Höhe von 2 000 DM anerkannte.

Nach --im Streitpunkt-- erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage, mit der die Kläger nur noch zusätzliche Reparaturaufwendungen in Höhe von 8 407 DM geltend machten, statt (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 21).

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§§ 9 Abs. 1, 12 Nr. 1, 21 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).

Das FA beantragt,

das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet, sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die geltend gemachten Aufwendungen zu Recht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beurteilt.

1. Das FG ist im Einvernehmen mit den Beteiligten stillschweigend von einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit und der Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger ausgegangen (s. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771).

2. Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten grundsätzlich alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen. Nach der Rechtsprechung des BFH liegt eine derartige Veranlassung vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (z.B. BFH-Urteile vom 20. Dezember 1994 IX R 122/92, BFHE 177, 50, BStBl II 1995, 534; vom 10. Oktober 2000 IX R 15/96, BFH/NV 2001, 365). Sind demgegenüber die Aufwendungen nicht (fast) ausschließlich durch die Einnahmeerzielung, sondern daneben auch, und zwar nicht unerheblich, durch die private Lebensführung veranlasst (§ 12 Nr. 1 EStG), können sie insgesamt nicht als Werbungskosten abgezogen werden; eine Aufteilung ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 1995 IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533; vom 29. Juli 1997 IX R 70/95, BFH/NV 1997, 850). Jedoch ist bei während der Vermietungszeit durchgeführten Renovierungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten typisierend davon auszugehen, dass sie noch der Einkünfteerzielung dienen und die dadurch entstandenen Aufwendungen --unabhängig vom Zahlungszeitpunkt-- grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (dazu im Einzelnen BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 365).

3. a) Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze hat die Revision keinen Erfolg. Das FG hat die geltend gemachten --für sich unstreitig als Erhaltungsaufwand zu qualifizierenden-- Reparaturaufwendungen zu Recht als Werbungskosten anerkannt. Sie waren durch die Vermietungstätigkeit veranlasst, weil die Reparaturarbeiten (noch) während der Zeit der Vermietung durchgeführt wurden. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) war das EFH bis zum 31. Oktober 1995 vermietet und wurde auch bis Anfang Oktober 1995 durch die Mutter des Mieters tatsächlich genutzt. Der Ummeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt ab Mitte August 1995 hat das FG keine entscheidende Bedeutung beigemessen; dies ist --insbesondere wegen der festgestellten tatsächlichen Fremdnutzung des EFH bis Anfang Oktober 1995-- revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

b) In diesem Zusammenhang ist wegen der gebotenen typisierenden Betrachtung unerheblich, dass diese Investitionen den Klägern bei der späteren Selbstnutzung des EFH zugute kamen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 365). Entgegen der Ansicht des FA greift in derartigen Fällen, in denen die Reparaturen während der Zeit der Nutzungsüberlassung durchgeführt wurden, auch nicht das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 EStG.

Ebenso stehen die vom FA angeführten Urteile des BFH vom 21. Juni 1994 IX R 62/91 (BFH/NV 1995, 108), vom 20. Dezember 1994 IX R 61/91 (BFH/NV 1995, 958), in BFH/NV 1996, 533, in BFH/NV 1997, 850 dieser Beurteilung nicht entgegen; denn sie betreffen Fallgestaltungen, in denen die Renovierungsarbeiten erst nach Beendigung des Mietverhältnisses durchgeführt worden waren.



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