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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.11.2006
Aktenzeichen: IX R 53/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 60 Abs. 3 Satz 2
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5
EStG § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahre 1975 gegründete Kommanditgesellschaft --KG--, an der der Beigeladene (Herr A) nach Erwerb eines Gesellschaftsanteils im Jahre 1985 als Kommanditist beteiligt war. Ihr Zweck ist die Verwaltung eines Grundstücks, an dem sie seit 1975 ein Erbbaurecht besitzt und auf dem sie im Jahre 1977 sieben dreigeschossige Wohnhäuser sowie 29 Kfz-Stellplätze im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau errichtete. In den Streitjahren 1990 bis 1993 erzielte die Klägerin aus dem Grundstück Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetzes).

Die Klägerin wendet sich nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren gegen die Bescheide des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) über die einheitliche und gesonderte Feststellung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Streitjahre, soweit das FA das von dem Beigeladenen im Jahre 1985 bei Erwerb des Gesellschaftsanteils übernommene negative Kapitalkonto anders als in den Vorjahren nicht mehr den Anschaffungskosten dieses Anteils zugerechnet hat.

Zu diesem Verfahren ist Herr A notwendig beizuladen, weil er an dem Rechtsstreit derart beteiligt ist, dass die Entscheidung ihm gegenüber und gegenüber der KG nur einheitlich ergehen kann. Denn er ist nach Maßgabe des § 60 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Erwerber des Gesellschaftsanteils persönlich durch den Nichtansatz des negativen Kapitalkontos als Anschaffungskosten berührt.

Die Beiladung erfolgt auf der Grundlage der Verhandlung der Sache in der Sitzung vom heutigen Tage und ist daher in der Vollbesetzung des Senats zu treffen (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss des Großen Senats vom 10. März 1969 GrS 4/68, BFHE 95, 366, BStBl II 1969, 435; BFH-Beschluss vom 24. Januar 1978 VII R 118/74, BFHE 124, 153, BStBl II 1978, 228).



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