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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 28.10.2008
Aktenzeichen: IX R 54/06
Rechtsgebiete: FördG, EStG, FGO


Vorschriften:

FördG § 4
FördG § 4 Abs. 3
FördG § 1 Abs. 1 Satz 1
FördG § 1 Abs. 1 Satz 2
FördG § 3 Satz 2 Nr. 3
FördG § 4 Abs. 1 Satz 1
FördG § 4 Abs. 1
EStG § 7 Abs. 4
EStG § 7i
EStG § 7a Abs. 5
FGO § 126 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine vermögensverwaltende GbR mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die im Jahr 1998 ein vom Verkäufer noch zu sanierendes denkmalgeschütztes Gebäude erwarb. Die Sanierungsmaßnahmen wurden im Streitjahr 1999 beendet. Der Kaufpreis einschließlich des Sanierungsaufwands betrug 5 200 000 DM (66 % entfielen auf Sanierung). Die Klägerin leistete noch im Jahr 1998 eine Anzahlung auf den Kaufpreis in Höhe von 5 112 659,57 DM, wovon 3 369 124,67 DM auf die Sanierung entfielen.

Im Streitjahr 1999 zahlte die Klägerin Nebenkosten der Anschaffung (z.B. Grunderwerbsteuer, Notar- und Gerichtsgebühren) in Höhe von insgesamt 292 066,30 DM.

In ihrer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte für 1999 bezog die Klägerin auch die in dem Streitjahr 1999 gezahlten Anschaffungsnebenkosten anteilig in die Bemessungsgrundlage für Sonderabschreibungen nach § 4 des Fördergebietsgesetzes (FördG) für die Sanierungsmaßnahme (40 %) ein. Ab dem Jahr 2000 machte sie die Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG geltend. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nicht, sondern erhöhte lediglich die AfA-Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Klage, mit der die Klägerin ihr Begehren prinzipiell weiterverfolgte, blieb aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 941 veröffentlichten Gründen erfolglos.

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die sie auf Verletzung materiellen Rechts stützt.

Sie beantragt,

den Feststellungsbescheid 1999 vom 24. Januar 2003 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils dahingehend zu ändern, dass zusätzliche Sonderabschreibungen nach § 4 FördG in Höhe von 69 185 DM (40 % von 66 % von 292 066,30 DM) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, die Feststellungsbescheide für 2000 und 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. September 2004 dahin gehend zu ändern, dass die Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG in Höhe von 12 850 DM (1/9 von 60 % von 66 % von 292 066,30 DM) bei saldierender Kürzung der Regel-AfA nach § 7 Abs. 4 EStG um 4 819 DM (2,5 % von 66 % von 292 066 DM) als weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt wird,

hilfsweise,

die Feststellungsbescheide für 2000 und 2001 dahingehend zu ändern, dass jeweils weitere erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG in Höhe von 19 276 DM (10 % von 66 % von 292 066,30 DM) bei saldierender Kürzung der Regel-AfA nach § 7 Abs. 4 EStG um 4 819 DM (2,5 % von 66 % von 292 066 DM) gewährt werden.

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II.

Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Zutreffend hat es das FG abgelehnt, die nachträglichen Anschaffungskosten in die Förderung nach dem Fördergebietsgesetz einzubeziehen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz.

1.

Nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FördG kann eine Personengesellschaft wie die Klägerin für eine gemäß § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG begünstigte Baumaßnahme Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen, die sich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FördG grundsätzlich nach den auf die Modernisierungsmaßnahmen entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemessen. Werden die Investitionen allerdings nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen, so betragen die Sonderabschreibungen bis zu 40 % der nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 1999 auf Anschaffungskosten geleisteten Anzahlungen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b FördG). Die Bemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 1 FördG ist hier nicht maßgebend. Der Senat verweist --um Wiederholungen zu vermeiden-- zur weiteren Begründung auf sein zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenes Urteil vom heutigen Tag in der Sache IX R 53/06.

Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine weitergehende Förderung. Die im Streitjahr 1999 geleisteten Anschaffungsnebenkosten können nicht in die Anzahlungen einbezogen werden, weil sie nicht im Jahr 1998 tatsächlich geleistet wurden (vgl. § 7a Abs. 2 Satz 3 EStG).

2.

Auch erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG kann die Klägerin nicht beanspruchen. Liegen bei einem Wirtschaftsgut die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen auf Grund mehrerer Vorschriften vor, so dürfen erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nach § 7a Abs. 5 EStG nur auf Grund einer dieser Vorschriften in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch dann, wenn die gewährte Steuervergünstigung vom Umfang her --wie hier-- nicht die vollen Anschaffungskosten umfasst (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 2002 IX R 34/99, BFH/NV 2002, 1139). Auch insoweit verweist der Senat zur weiteren Begründung auf sein Urteil in der Sache IX R 53/06.



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