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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 17.04.2007
Aktenzeichen: IX R 57/06
Rechtsgebiete: AnfG, EigZulG, HGB, BGB


Vorschriften:

AnfG § 3 Abs. 2
AnfG § 11
EigZulG § 2 Satz 1
EigZulG § 8 Satz 1
EigZulG § 9 Abs. 2
EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 1
EigZulG § 11 Abs. 2 Satz 1
HGB § 255 Abs. 1
BGB § 903
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) begehrt die Erhöhung der Eigenheimzulage wegen nachträglicher Anschaffungskosten für ein Hausgrundstück, das er im Dezember 1998 von seinem Vater gegen Übernahme von Verbindlichkeiten in Höhe von 106 200 DM erworben hatte; die Anschaffungsnebenkosten hatten 955 DM betragen.

Der Kläger wurde im Januar 2001 durch das Landgericht X verurteilt, 221 288,81 DM an einen Gläubiger seines Vaters zu zahlen, der den Grundstückskaufvertrag nach § 3 Abs. 2 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) wegen Gläubigerbenachteiligung angefochten hatte. Aufgrund dieser Zahlung beantragte der Kläger im Juli 2004, die ihm für den eigengenutzten Teil des Hauses gewährte Eigenheimzulage ab 2004 unter Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten in Höhe von 221 000 DM, die in Höhe von 32 v.H. auf den eigengenutzten Teil des Hauses entfielen, zu erhöhen.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag ab. Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Die Aufwendungen dienten nur der Abwehr der Zwangsvollstreckung in das eigene Vermögen und damit der privaten Vermögensebene.

Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Zu Recht hat das FG die Zahlungen des Klägers aufgrund der Anfechtung des Kaufvertrags durch einen Gläubiger seines Vaters nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 AnfG als nachträgliche Anschaffungskosten für das erworbene Grundstück angesehen und das FA verpflichtet, diese Zahlung in dem beantragten Umfang als nachträgliche Erhöhung der Bemessungsgrundlage durch eine Neufestsetzung der Eigenheimzulage zu berücksichtigen.

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen, wenn sich die Verhältnisse für die Höhe des Fördergrundbetrages nach § 9 Abs. 2 EigZulG geändert haben. Dazu gehört insbesondere nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Satz 1 EigZulG die Änderung der Bemessungsgrundlage durch nachträgliche Anschaffungskosten für das begünstigte Objekt i.S. des § 2 Satz 1 EigZulG.

Da das Eigenheimzulagengesetz keine eigene Definition der Anschaffungs- oder Herstellungskosten enthält, gilt der allgemeine Herstellungs- oder Anschaffungskostenbegriff des Handelsgesetzbuchs --HGB-- (Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 15. Februar 2005 IX R 36/04, BFH/NV 2005, 1263).

a) Anschaffungskosten, zu denen auch die Übernahme von Verbindlichkeiten des Veräußerers gehört (vgl. BFH-Urteil vom 6. September 2006 IX R 25/06, BFH/NV 2007, 313, m.w.N), sind nach § 255 Abs. 1 HGB diejenigen Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Zu diesen Anschaffungskosten gehören auch Aufwendungen des Grundstückserwerbers für Zahlungen an einen Gläubiger des Veräußerers aufgrund erfolgreicher Anfechtung des Grundstückskaufvertrags wegen Gläubigerbenachteilung nach § 3 Abs. 2 AnfG.

b) Dies ergibt sich --wie der Senat im Verfahren der Beteiligten zur Einkommensteuerveranlagung 2002 und 2003 (Urteil vom 17. April 2007 IX R 56/06, BFH/NV 2007, 2607) entschieden hat-- aufgrund der Anfechtung nach Maßgabe des § 11 AnfG 1999. Danach muss sich der Erwerber nach einer (erfolgreichen) Gläubigeranfechtung gemäß § 3 Abs. 2 AnfG so behandeln lassen, als gehöre der durch die angefochtene Rechtshandlung erlangte Gegenstand noch zum Vermögen des Schuldners; infolgedessen muss er bei Unmöglichkeit der Herausgabe unter bestimmten Voraussetzungen Wertersatz leisten (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1996 VII R 35/96, BFHE 181, 268, BStBl II 1997, 17; Jatzke in Beermann/Gosch, AO, § 191 Rz 16; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 191 AO Rz 204). Entsprechende Zahlungen beseitigen die aufgrund der Anfechtung entstandene Beeinträchtigung der Eigentümerstellung des Erwerbers i.S. des § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 1991 1 BvR 502/91, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 2695; BFH-Beschluss vom 7. Februar 2002 VII B 14/01, BFH/NV 2002, 757) und sind deshalb ebenso wie Zahlungen zur Ablösung dinglicher Belastungen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1992 IX R 323/87, BFHE 169, 386, BStBl II 1993, 488) als nachträgliche Anschaffungskosten anzusehen.

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