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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 19.08.2008
Aktenzeichen: IX R 6/08
Rechtsgebiete: EigZulG, ZVG


Vorschriften:

EigZulG § 2 Abs. 1 S. 3
ZVG § 20 Abs. 1
ZVG § 23 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr Ehemann waren zu je 1/2 Eigentümer eines Einfamilienhauses. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom April 2000 (Streitjahr) wurde die Zwangsversteigerung angeordnet und ein Versteigerungstermin im März 2001 festgelegt. Im Dezember 2000 schloss die Klägerin einen Grundstückskaufvertrag mit ihrem Ehemann über dessen Miteigentumsanteil.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag der Klägerin auf Eigenheimzulage für den hinzu erworbenen Miteigentumsanteil ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) sei die streitige Anschaffung nicht begünstigt.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG. Die Vorschrift sei nicht anwendbar, da eine missbräuchliche Vermögensverschiebung ersichtlich nicht vorliege.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des FG aufzuheben und der Klägerin Eigenheimzulage zu gewähren.

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II.

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu Recht hat das FG einen nicht begünstigten Erwerb der Klägerin vom Ehegatten i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG angenommen.

1.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG ist eine Wohnung oder ein Anteil daran, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft, nicht begünstigt, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegen, d.h. die Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend --zwischen den Beteiligten unstreitig-- gegeben.

Die Motive, die zu dem Kauf geführt haben, sind unbeachtlich (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juni 2003 III R 51/00, BFH/NV 2003, 1399). Dass ein Ehegatte ein gemeinsam genutztes Haus deshalb erworben hat, weil er eine drohende Zwangsversteigerung abwenden wollte, ist im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG unerheblich. Etwas anderes gilt nur bei einem Erwerb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung (BFH-Urteil vom 23. September 1992 X R 159/90, BFHE 169, 328, BStBl II 1993, 152) sowie beim Erwerb einer zur Konkursmasse des anderen Ehegatten gehörenden Familienwohnung vom Konkursverwalter (BFH-Urteil vom 19. Februar 2004 III R 54/01, BFHE 205, 212, BStBl II 2004, 489). In beiden Fällen liegt keine Anschaffung "vom Ehegatten" vor, sondern ein originärer Erwerb durch einen rechtsgestaltenden Staatshoheitsakt bzw. ein Erwerb von dem verfügungsbefugten Konkursverwalter. Um einen nicht begünstigten Erwerb vom Ehegatten i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG handelt es sich aber dann, wenn dieser wegen Beschlagnahme der Wohnung lediglich einem relativen Veräußerungsverbot unterliegt (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2005 IX B 140/05, BFH/NV 2006, 503).

Erwirbt ein Ehegatte die zur Konkursmasse des anderen Ehegatten gehörende Familienwohnung vom Konkursverwalter, so liegt deshalb keine Anschaffung "vom Ehegatten" vor, weil mit der Eröffnung eines Konkurs- oder Insolvenzverfahrens der Eigentümer die Verfügungsbefugnis verliert (BFH-Urteil in BFHE 205, 212, BStBl II 2004, 489). Die Anordnung der Zwangsversteigerung bewirkt aber keinen entsprechenden Verlust der Verfügungsbefugnis, sondern führt gemäß § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, was das FG zutreffend ausführt, lediglich zu einem relativen Veräußerungsverbot im Verhältnis zum jeweiligen Pfandrechtsgläubiger (vgl. Hintzen, in: Dassler/ Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 23 Rz 2 ff.).

2.

Das Urteil des FG entspricht den dargelegten Grundsätzen. Der veräußernde Ehemann der Klägerin war verfügungsbefugt.

Ende der Entscheidung

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