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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 02.03.2004
Aktenzeichen: IX R 62/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 22 Nr. 3
FGO § 126 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger erhielt im Streitjahr (1995) eine Zahlung von 37 000 DM von der E-GmbH als Provisionsabtretung für eine vom Kläger bei der X-Lebensversicherungs-AG abgeschlossene Lebensversicherung. Die Provision stand der E-GmbH zu, weil der Abschluss des Lebensversicherungsvertrags auf ihre Tätigkeit zurückzuführen war. Sie zahlte einen Teil der Provision an den Kläger aus, um sich das provisionspflichtige Geschäft gegenüber Mitbewerbern zu sichern.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erfasste die Zahlung als sonstige Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 463 veröffentlichten Urteil statt.

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es Verletzung materiellen Rechts rügt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet und deshalb nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Zutreffend hat das FG die dem Kläger im Streitjahr (1995) zugeflossenen Provisionsanteile nicht als nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare Einkünfte aus Leistungen erfasst.

1. Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (Az. IX R 68/02) entschieden hat, erbringt ein Versicherungsnehmer keine Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG, wenn er es durch eine Vereinbarung mit dem Versicherungsvertreter lediglich erreicht, dass dieser einen Teil seiner Provision an ihn weiterleitet. Zur weiteren Begründung verweist der Senat --um Wiederholungen zu vermeiden-- auf dieses Urteil.

2. Nach diesen Maßstäben hat das FG zu Recht eine steuerbare Leistung des Klägers verneint. Mit der Beteiligung des Klägers an dem Provisionsanspruch wollte die E-GmbH nach den Feststellungen des FG sicherstellen, dass sie mit der Vermittlung betraut wird. Wirtschaftlicher Grund war also nicht, den Kläger für eine von ihm erbrachte Leistung zu entgelten, sondern dessen Aufwand für die Versicherung zu mindern.

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