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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 10.05.2005
Aktenzeichen: IX R 65/04
Rechtsgebiete: EigZulG, FGO, BGB, AO 1977
Vorschriften:
EigZulG § 1 | |
EigZulG § 2 Abs. 1 | |
EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 | |
EigZulG § 8 | |
FGO § 126 Abs. 3 Nr. 1 | |
BGB § 518 Abs. 1 | |
AO 1977 § 41 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen einer mittelbaren Grundstücksschenkung vorliegen.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb aufgrund notariell beurkundeten Vertrages vom 30. November 2000 eine Eigentumswohnung für 514 000 DM, die sie ab 22. Dezember 2000 bewohnt. Den Kaufpreis überwies aber nicht sie selbst, sondern ihr Vater im Januar 2001 an die Verkäuferin. Damit hat es folgende Bewandtnis: Der Vater der Klägerin hatte aus der Grundstücksveräußerung durch eine Erbengemeinschaft, an der er beteiligt gewesen war, 2 Mio. DM erhalten. An diesem Betrag wollte er seine beiden Töchter beteiligen. Am 31. Oktober 2000 versprachen die Eltern in einer privatschriftlichen Urkunde, der Klägerin einen Geldbetrag in Höhe von 520 000 DM zu schenken. Die Klägerin sollte "über diesen Geldbetrag frei verfügen" können.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag der Klägerin auf Eigenheimzulage ab, da eine mittelbare Grundstücksschenkung vorliege. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, ihre Eltern hätten den Betrag lediglich zur Verkürzung des Zahlungsweges an die Verkäuferin überwiesen.
Dieser Argumentation schloss sich das Finanzgericht (FG) in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 95 veröffentlichten Urteil an. Nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise habe der Vater der Klägerin den Geldbetrag zugewendet. Es stelle keinen Unterschied dar, ob der Vater durch einen Überweisungsvorgang zusätzlich den Geldbetrag zuerst der Tochter überweise, die ihn anschließend an den Bauträger weiterleite oder ob der Vater den Geldbetrag in Abkürzung des Zahlungsweges direkt an den Bauträger leiste.
Hiergegen richtet sich die Revision des FA, die es auf Verletzung von § 2 Abs. 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) stützt. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise habe der Vater den Betrag von 520 000 DM nicht zur freien Verfügung gestellt, sondern an den Verkäufer der Wohnung überwiesen.
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat keine Anträge gestellt.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist nach § 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Unzutreffend hat das FG der Klägerin Eigenheimzulage gewährt; es hat dadurch § 2 Abs. 1 EigZulG verletzt.
1. Nach § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf eine Eigenheimzulage für die entgeltliche Anschaffung einer Eigentumswohnung.
a) Die Klägerin hat zwar durch notariell beurkundeten Vertrag eine Eigentumswohnung gekauft. Sie kann die Kaufpreiszahlungen allerdings nicht als Anschaffungskosten i.S. des § 8 EigZulG geltend machen, weil ihr das Grundstück von ihren Eltern mittelbar durch Zuwendung des Geldes geschenkt wurde (vgl. die ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Oktober 2003 III B 5/03, BFH/NV 2004, 164, m.w.N. auf die Rechtsprechung zu § 10e des Einkommensteuergesetzes --EStG--; BFH-Urteile vom 1. März 2005 IX R 70/03, juris Dok.-Nr. STRE200550448, und vom 1. Juni 2004 IX R 61/03, BFH/NV 2005, 27).
aa) Gegenstand der Schenkung ist die Wohnung und nicht der Geldbetrag, wenn der Erwerber nicht über den geschenkten Betrag, sondern erst über die damit erworbene Wohnung verfügen kann. Entrichtet der Schenker den Kaufpreis für das Grundstück an den Verkäufer, so ist der Beschenkte nicht mit Anschaffungskosten belastet und mithin nicht anspruchsberechtigt. Darauf, wer aus dem Kaufvertrag zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist, kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 29. Juli 1998 X R 54/95, BFHE 186, 400, BStBl II 1999, 128). Entscheidend für die Bestimmung des Schenkungsgegenstandes ist nämlich, wie sich die Vermögensmehrung im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung beim Bedachten darstellt, d.h. worüber der Bedachte im Verhältnis zum Schenker --endgültig-- tatsächlich und rechtlich verfügen kann (BFH-Urteil vom 10. November 2004 II R 44/02, BFHE 207, 360, BStBl II 2005, 188).
bb) Weil der Vater der Klägerin die Schenkung durch Überweisung des Kaufpreises für die Eigentumswohnung auf das Konto der Verkäuferin vollzogen hat, konnte die Klägerin nicht über den geschenkten Betrag, sondern erst über die vom Vater bezahlte Eigentumswohnung verfügen. Es handelt sich folglich um eine mittelbare Grundstücksschenkung und damit um einen unentgeltlichen Erwerb der eigengenutzten Wohnung. Der Klägerin steht Eigenheimzulage nicht zu.
b) Ob die Beteiligten des Schenkungsversprechens --die Klägerin und ihre Eltern-- im Zeitpunkt der Schenkungszusage von einer freien Verfügbarkeit des Geldes ausgingen, ist nicht entscheidungserheblich. Denn diese Schenkungszusage entsprach nicht der nach § 518 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erforderlichen Form. Sie band die Vertragsparteien weder bürgerlich-rechtlich (§ 125 Satz 1 BGB) noch wirtschaftlich. Erst der mit der Kaufpreiszahlung bewirkte Vollzug der Schenkung heilt den Mangel der Form (§ 518 Abs. 2 BGB) und ist auch für die steuerrechtliche Beurteilung der Zuwendung maßgeblich (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 27, unter II. 1. a aa).
Aus § 41 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ergibt sich nichts anderes. Unabhängig davon, ob diese Vorschrift überhaupt anwendbar ist, wenn --wie hier-- einander nahe stehende Personen etwas vereinbaren (vgl. dazu P. Fischer in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 41 AO Rz. 31 ff.; siehe aber auch BFH-Urteil vom 14. Februar 1984 VIII R 41/82, BFHE 141, 121, BStBl II 1984, 550) lässt sie die Wirkungen des zivilrechtlich unwirksamen Rechtsgeschäftes steuerrechtlich nur zu, soweit die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts eintreten lassen. Der Vater hat seiner Tochter, der Klägerin, das Geld aber eben nicht --worauf die Revision zutreffend hinweist-- zur freien Verfügung übergeben, sondern es in ihrem Einvernehmen dazu verwandt, den Kaufpreis der Wohnung zu begleichen.
Dass er damit zugleich den Zahlungsweg abgekürzt hat, spricht entgegen der Auffassung des FG nicht für eine Zuwendung des Geldbetrages statt für eine (mittelbare) Schenkung der Wohnung. Denn Abkürzung des Zahlungsweges bedeutet, dass der Zuwendende im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen dessen Schuld tilgt und damit zugleich eine Leistung an den Zuwendungsempfänger erbringt (die Zuwendung), nicht aber, welcher Art diese Zuwendung ist. Dies kann ein Geldbetrag sein (so in dem Fall, der dem BFH-Urteil vom 3. Dezember 2002 IX R 14/00, BFH/NV 2003, 468 zugrunde lag). Gegenstand der Zuwendung kann aber auch --wie hier-- das Grundstück sein (so in dem Fall des BFH-Urteils in BFHE 186, 400, BStBl II 1999, 128).
2. Nach diesen Maßstäben ist die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist wegen der Ausführungen unter 1. a spruchreif und die Klage deshalb abzuweisen.
Ende der Entscheidung
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