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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.11.2007
Aktenzeichen: IX R 66/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) durch Urteil vom 21. August 2007 5 K 3627/06 abgewiesen. Das den Bevollmächtigten des Klägers am 25. September 2006 zugestellte Urteil enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision. In der Rechtsmittelbelehrung wird u.a. darauf hingewiesen, die Nichtzulassung der Revision könne durch Beschwerde angefochten werden. Diese sei innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen. Lasse der BFH auf Grund der Beschwerde die Revision zu, so werde das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedürfe es nicht.

Mit dem am 23. Oktober 2007 beim BFH eingegangenen Telefax legte der Kläger durch die Bevollmächtigten gegen das Urteil Revision und hilfsweise Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein.

II. Die Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Gemäß § 115 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten die Revision an den BFH nur zu, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat.

Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulassung der Revision schon dann versagt, wenn sie --wie in dem angefochtenen Urteil-- weder im Tenor noch in den Gründen ausdrücklich zugelassen ist (BFH-Urteil vom 29. September 1999 III R 50/98, BFH/NV 2000, 341; BFH-Beschluss vom 25. Juni 2004 III R 16/04, BFH/NV 2004, 1539).

2. Eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil im Streitfall ein Rechtsanwalt, bei dem die Kenntnis der Prozessordnung vorausgesetzt wird, das Rechtsmittel eingelegt und ausdrücklich als Revision bezeichnet hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1539, m.w.N.). Sie scheitert darüber hinaus an den erheblichen rechtlichen und verfahrensmäßigen Unterschieden zwischen Revision und Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1539).

3. Das eingelegte Rechtsmittel kann schließlich auch nicht deshalb als Nichtzulassungsbeschwerde behandelt werden, weil der Kläger mit der Rechtsmittelschrift nicht nur Revision, sondern hilfsweise gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist eine hilfsweise --für den Fall der Nichtstatthaftigkeit der gleichzeitig eingelegten Revision-- erhobene Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil es sich bei dieser Bedingung nicht um eine bloße unschädliche Bezeichnung eines innerprozessualen Bedingungsverhältnisses handelt (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2003 VIII B 38/03, BFH/NV 2003, 1344, m.w.N.).

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