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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.09.2003
Aktenzeichen: IX R 68/98
(1)
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 108 Abs. 3 | |
AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 11 Abs. 2 | |
FGO § 11 Abs. 3 |
Gründe:
Der Vorlagebeschluss ist aufzuheben, weil während der Anhängigkeit des Verfahrens beim Großen Senat (Az. GrS 1/02) der Grund für seine Anrufung entfallen ist.
Der erkennende Senat hatte mit seinem Vorlagebeschluss vom 17. September 2002 IX R 68/98 (BFHE 199, 493, BStBl II 2003, 2) dem Großen Senat gemäß § 11 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Verlängert sich die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--), wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag?
Der erkennende Senat bejaht diese Rechtsfrage. Wegen der Begründung wird auf den genannten Vorlagebeschluss Bezug genommen. Die Anrufung des Großen Senats war seinerzeit gemäß § 11 Abs. 3 FGO geboten, weil der erkennende Senat mit seiner Auffassung von der Rechtsprechung mehrerer Senate abweicht und nur der II. und der XI. Senat, nicht aber der III., der IV. und der X. Senat der Abweichung zugestimmt hatten.
Das Bundesministerium der Finanzen ist gemäß § 122 Abs. 2 FGO dem Verfahren vor dem Großen Senat beigetreten und hat sich der Auffassung des vorlegenden Senats angeschlossen. Nunmehr haben auch der III., der IV. und der X. Senat der Abweichung von ihrer Rechtsprechung zugestimmt. Damit sind die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO für die Anrufung des Großen Senats nicht mehr gegeben.
Ende der Entscheidung
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