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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: IX R 7/05
Rechtsgebiete: EStG, LStDV
Vorschriften:
EStG § 40b Abs. 1 | |
EStG § 40b Abs. 2 | |
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr (1996) als Geschäftsführer einer GmbH nichtselbständig tätig. Im Jahre 1994 vereinbarte er mit der GmbH eine Gehaltsumwandlung. Statt den Lohn bar auszuzahlen, musste die GmbH einen Beitrag von jährlich 3 600 DM an eine Direktversicherung leisten. Dieser Betrag wurde von der GmbH nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres (EStG) innerhalb der Höchstgrenze pauschal versteuert. Die GmbH behielt den Beitrag für das Jahr 1995 vom Septemberlohn ein. Nach einer Zahlungsaufforderung des Versicherungsunternehmens wies sie den Beitrag im Dezember des Jahres 1995 mit Postgiroauftrag zur Zahlung an. Der Betrag wurde mit Wertstellung 2. Januar 1996 vom Konto der GmbH abgebucht.
Weil ebenfalls im Streitjahr der Versicherungsbeitrag für 1996/1997 entrichtet wurde, gelangte der Lohnsteuerprüfer im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung zu dem Ergebnis, der Grenzwert nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG sei im Streitjahr überschritten worden, so dass eine Pauschalierung insoweit nicht zulässig gewesen sei und die Zuwendungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Klägers nachzuversteuern seien. Dementsprechend erfasste der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die die Pauschalierungsgrenze übersteigenden Beiträge als zusätzlichen Arbeitslohn.
Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, es handele sich bei den Beiträgen zur Direktversicherung um laufenden Arbeitslohn, so dass sie nach § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG im Jahr 1995 als bezogen gelten. Überdies sei § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG anwendbar.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Der Beitrag sei noch im Jahr 1995 bei der GmbH ab- und bei dem Kläger zugeflossen. Deshalb könne unentschieden bleiben, ob es sich bei den Direktversicherungsbeiträgen um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen i.S. von § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG handele.
Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es die Verletzung materiellen Rechts rügt (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG). Das FG habe nicht beachtet, dass ein Zufluss beim Kläger nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Oktober 1993 III R 32/92 (BFHE 172, 445, BStBl II 1994, 179) und vom 11. Dezember 1990 VIII R 8/87 (BFHE 165, 27, BStBl II 1992, 232) nicht mit dem Abfluss bei der GmbH korrespondiere.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Zutreffend hat das FG die Beiträge der GmbH an die Direktversicherung in der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer für das Streitjahr nicht als Einnahme erfasst.
1. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) rechnet die "Ausgaben" zum Arbeitslohn, die ein Arbeitgeber u.a. leistet, um seinen Arbeitnehmer für die Zukunft abzusichern. Liegt die Zuwendung in der Ausgabe des Arbeitgebers, fließt dem Arbeitnehmer Lohn schon im Zeitpunkt der Beitragsleistung zu (vgl. BFH-Urteil vom 12. September 2001 VI R 154/99, BFHE 196, 539, BStBl II 2002, 22, unter II. 1.).
Nach diesen Maßstäben hat der Kläger den Arbeitslohn, der in dem Beitrag seiner Arbeitgeberin, der GmbH, für seine Direktversicherung betreffend das Kalenderjahr 1995 bestand, schon im Jahr 1995 und mithin nicht im Streitjahr i.S. von § 38a Abs. 1 EStG bezogen. Die GmbH hat diesen Beitrag bereits im Kalenderjahr 1995 geleistet. Denn sie hat ihre Bank im Dezember 1995 zur Zahlung angewiesen und damit nach den Feststellungen des FG die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Geldbetrag verloren (vgl. BFH-Urteile vom 24. August 2004 IX R 28/02, BFH/NV 2005, 49, und vom 11. August 1987 IX R 163/83, BFHE 152, 440, BStBl II 1989, 702). Es kommt deshalb nicht darauf an, dass der Beitrag vom Konto der GmbH erst mit Wertstellung vom 2. Januar 1996 abgebucht wurde.
Nimmt man den bereits im Jahr 1995 bezogenen Arbeitslohn aus der Besteuerung des Streitjahres heraus, so verbleibt es bei der Pauschalierung des Versicherungsbeitrags des Jahres 1996 nach § 40b Abs. 1 EStG, deren Grenzen im Übrigen --wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen-- eingehalten wurden. Die darin liegende Zuwendung an den Kläger ist nach § 40 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 40b Abs. 4 Satz 1 EStG in seiner Veranlagung zur Einkommensteuer nicht zu berücksichtigen.
2. Hatte die GmbH den Versicherungsbeitrag danach schon im Jahr 1995 geleistet, so kann offen bleiben, ob --wie es das FA in seiner Einspruchsentscheidung vermutet, das FG aber nicht festgestellt hat-- die Lohnsteueranmeldung der GmbH für Dezember 1995 berichtigt worden ist.
Wurde die Lohnsteueranmeldung nicht berichtigt, so bliebe der im Dezember 1995 geleistete Versicherungsbeitrag bereits nach § 40 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 40b Abs. 4 Satz 1 EStG außer Ansatz, weil die GmbH zutreffend die Lohnsteuer von den Beiträgen für eine Direktversicherung des Klägers nach § 40b Abs. 1 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 20 v.H. der Beiträge erhoben hätte. Weil auch diese Vorschrift an Beiträge anknüpft, kommt es --ebenso wie für § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV-- darauf an, was der Arbeitgeber in einem bestimmten Kalenderjahr in eine Direktversicherung gezahlt hat (BFH-Urteil vom 10. Juni 1988 VI R 171/85, BFH/NV 1989, 23).
Zwar macht die Revision zutreffend geltend, dass Zu- und Abfluss zeitlich nicht korrespondieren müssen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 49; Wolff-Diepenbrock in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 11 EStG Rn. 196). Indes stellt § 40b Abs. 2 Satz 1 EStG lediglich auf den Beitrag des Arbeitgebers, nicht aber auf den Zufluss dieses Beitrags bei der Versicherungsgesellschaft ab.
Ende der Entscheidung
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