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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.04.1999
Aktenzeichen: IX R 72/98
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe
Das Finanzgericht hat die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als unzulässig abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen haben die Kläger "Nichtzulassungsbeschwerde, hilfsweise Revision", eingelegt und u.a. beantragt 1. die Revision zuzulassen, und 2. das angefochtene Urteil aufzuheben. Zur Begründung rügen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) ist der Ansicht, die Revision sei unzulässig, weil sie hilfsweise eingelegt worden sei.
Die Revision ist unzulässig.
Der Senat legt die Formulierung "hilfsweise Revision" und die Anträge der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 30. Oktober 1998 dahin aus, daß Revision für den Fall eingelegt werden sollte, daß der Nichtzulassungsbeschwerde nicht stattgegeben werde. Damit ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, daß die Revision unter einer Bedingung eingelegt worden ist (vgl. Rüsken in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 120 Finanzgerichtsordnung, Rz. 11). Eine Revision, die unter der Bedingung eingelegt wird, daß die gleichzeitig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg hat, ist jedoch unzulässig (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juni 1987 VI R 75/86, BFH/NV 1988, 99).
Ende der Entscheidung
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