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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 26.02.2002
Aktenzeichen: IX R 75/00
Rechtsgebiete: EigZulG, EStG, II.WoBauG, Zweite BVO


Vorschriften:

EigZulG § 2 Abs. 2
EigZulG § 4
EigZulG § 8 Satz 2
EStG § 10 Abs. 2
II.WoBauG § 17
WoFG § 16 Abs. 1 Nr. 3
Zweite BVO § 42
Zweite BVO § 44
1. Wird unter wesentlichem Bauaufwand zusätzlicher Wohnraum geschaffen, der mehreren Wohnungen zugute kommt, so handelt es sich auch um mehrere gesondert zu beurteilende Objekte (Erweiterungen) i.S. des § 2 Abs. 2 EigZulG.

2. Die Wohnung und ihre Erweiterung müssen zu eigenen Wohnzwecken i.S. von § 4 EigZulG genutzt werden, damit die Erweiterung gefördert werden kann.


Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb von ihren Eltern 1994 ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück. Im notariellen Grundstücksübergabevertrag behielten sich die Eltern ein Wohnungsrecht an der von ihnen genutzten Erdgeschosswohnung, bestehend aus vier Zimmern, Küche, Bad und Balkon vor. Die Wohnung im Obergeschoss nutzt die Klägerin mit ihrer Familie zu eigenen Wohnzwecken.

1997 errichtete die Klägerin einen Anbau und erweiterte dadurch die Erd- und die Obergeschosswohnung jeweils um einen 13,68 qm großen Wohnraum. Ferner schuf sie einen zusätzlichen Kellerraum. Der Herstellungsaufwand dieser Baumaßnahme betrug 127 896 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diesen Aufwand bei der Bemessung der Eigenheimzulage ab 1998 nur insoweit, als er anteilig auf die im Obergeschoss befindliche Wohnung entfiel.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) bewertete den Anbau insgesamt als Erweiterung an einer Wohnung, und zwar auch den Teil, der nicht unmittelbar mit der eigenen Wohnung zusammenhängt. Auch der im Erdgeschoss entstandene Wohnraum diene eigenen Wohnzwecken; denn er sei von der Klägerin ihren Eltern unentgeltlich überlassen worden (§ 4 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes --EigZulG--). Das Wohnungsrecht erstrecke sich nicht auf den neu geschaffenen Wohnraum.

Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Zur Begründung führt es aus, § 2 Abs. 2 EigZulG begünstige die Erweiterung einer Wohnung nur dann, wenn die Wohnung selbst ein nach dem EigZulG begünstigtes Objekt sei. Überdies schaffe der Anbau zwei Objekte; gefördert werden könne aber nur die Erweiterung der durch die Klägerin selbst genutzten Wohnung.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie trägt vor, sie habe Anspruch auf Eigenheimzulage für ein Objekt in Höhe von 4 000 DM (Grundbetrag von 2 500 DM und Kinderzulage 1 500 DM). Die einheitliche Baumaßnahme habe auch den zusätzlichen Wohnraum an der Wohnung ihrer Eltern geschaffen und sei insgesamt förderungswürdig. Es handele sich nicht um zwei Objekte; denn auch der im Erdgeschoss errichtete zusätzliche Raum werde i.S. von § 4 Satz 2 EigZulG selbst genutzt, weil er den Eltern unentgeltlich überlassen werde.

II.

Die Revision ist begründet und führt nach § 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Das FG hat die Eigenheimzulage unzutreffend gemäss der Höchstgrenze des § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG nach den gesamten Herstellungskosten des Anbaus bemessen.

1. Nach § 2 Abs. 2 EigZulG stehen Erweiterungen an einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus der Herstellung einer Wohnung i.S. des § 2 Abs. 1 EigZulG gleich. Begünstigt sind nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8 Satz 2 EigZulG die Herstellungskosten für eine Erweiterung an einer schon vorhandenen Wohnung, wenn unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum geschaffen wird.

a) § 2 Abs. 2 EigZulG erläutert nicht ausdrücklich, was unter "Erweiterungen" zu verstehen ist. Indes wird dieser Begriff in § 17 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II.WoBauG) mit Wirkung auch für das Steuerrecht umschrieben (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460). § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes --WoFG-- (Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13. September 2001, BGBl I, 2376) löst mit Wirkung vom 1. Januar 2002 die bis dahin maßgebende Begriffsbestimmung des § 17 II.WoBauG ab und versteht unter Erweiterung --insoweit übereinstimmend mit der Vorgängervorschrift-- das Schaffen von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand.

b) Diese Auslegung des Ausdrucks "Erweiterung" stimmt im Wesentlichen überein mit dem nämlichen Begriffsverständnis in § 10e Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wie es der ständigen Rechtsprechung des BFH zugrunde liegt (vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2000 IX R 12/97, BFH/NV 2001, 1015, und vom 8. März 1995 X R 74/94, BFHE 177, 399, BStBl II 1996, 352; vom 5. September 2001 X R 50/99, Der Betrieb --DB-- 2001, 2531). Aus den Gesetzesmaterialien (vgl. BRDrucks 498/95) ergibt sich nichts dafür, dass insoweit eine Änderung gegenüber der bisherigen Regelung beabsichtigt war (vgl. BFH-Urteil vom 7. März 2001 X R 82/95, BFHE 195, 214, BStBl II 2001, 481; BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587, zu § 4 EigZulG).

c) Begünstigt ist danach bereits nach dem Wortlaut der Norm lediglich die Erweiterung an einer Wohnung und das bedeutet: Wird durch eine Baumaßnahme zusätzlicher Wohnraum geschaffen, der mehreren Wohnungen zugute kommt, so handelt es sich auch um mehrere gesondert zu beurteilende Objekte.

Der Senat kann offen lassen, ob es unbeschadet eines räumlichen Bezugs zwischen Gebäude und Erweiterung (so --zu § 10e Abs. 2 EStG-- BFH-Urteil vom 2. Juni 1999 X R 16/96, BFHE 189, 67, BStBl II 1999, 596) überdies einer engen räumlichen Verbindung der Erweiterung mit der ursprünglichen Wohnung bedarf (vgl. zum Streitstand B. Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 10e EStG Anm. 210; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 10e Rz. 14). Jedenfalls muss die Erweiterung einer schon vorhandenen Wohnung zugerechnet werden können. Denn nach seinem im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck kommenden Förderzweck begünstigt § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8 Satz 2 EigZulG die Herstellungskosten für Erweiterungen an einer Wohnung, deren Wohnfläche dadurch vergrößert werden soll (so --zu § 10e Abs. 2 EStG und zum Förderzweck der Erweiterung-- BFH-Urteil in BFHE 189, 67, BStBl II 1999, 596; Hausen/Kohlrust-Schulz, Die Eigenheimzulage, 2. Aufl. 1998, Rz. 88).

2. Nach diesen Maßstäben hat das FG unzutreffend die Herstellungskosten des gesamten Anbaus in die Bemessungsgrundlage für ein Objekt i.S. des § 2 Abs. 2 EigZulG einbezogen. Die Baumaßnahme erweiterte nämlich nicht nur die Wohnung im Obergeschoss, die von der Klägerin mit ihrer Familie selbst genutzt wurde, sondern auch die Wohnung im Erdgeschoss des Hauses. Es kann dahinstehen, ob bereits wegen des fehlenden räumlichen Zusammenhangs eine Begünstigung der Baumaßnahme im Erdgeschoss ausscheidet. Jedenfalls hat die Klägerin dadurch nicht ihre im Obergeschoss gelegene Wohnung erweitert, sondern die Wohnfläche der von ihren Eltern genutzten Wohnung vergrößert.

3. Der Senat kann die Herstellungskosten, die mit der Errichtung eines zusätzlichen Wohnraumes an der Wohnung im Erdgeschoss zusammenhängen, auch nicht als weiteres Objekt berücksichtigen. Denn die Klägerin hat --unbeschadet der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG-- nur den Antrag zur Förderung eines Objekts gestellt. Überdies wäre die Erweiterung der Erdgeschosswohnung nur begünstigt, wenn die Klägerin auch diese Wohnung (also die Wohnung ihrer Eltern) zu eigenen Wohnzwecken nutzte (§ 4 Satz 1 EigZulG). Zwar liegt nach § 4 Satz 2 EigZulG eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen i.S. des § 15 der Abgabenordnung (AO 1977) zu Wohnzwecken überlassen wird. Von einem derartigen Überlassen ist aber nicht auszugehen, wenn sich die Nutzungsberechtigten --wie im Streitfall die Eltern der Klägerin-- bei der Veräußerung ein Nutzungsrecht vorbehalten haben (vgl. die Entscheidungen des BFH vom 19. Juli 1999 IX B 43/99, BFH/NV 2000, 35; vom 14. Oktober 1998 X R 56/96, BFHE 187, 239, BStBl II 1999, 89 --zu § 10h EStG--).

Entgegen der Auffassung des FG kommt es dabei nicht darauf an, ob sich das vorbehaltene Nutzungsrecht auf den Anbau als solchen erstreckt. Denn § 4 EigZulG setzt auch in Fällen der Förderung einer Erweiterung voraus, dass der Anspruchsberechtigte die (erweiterte) Wohnung im Sinne der Sätze 1 oder 2 selbst nutzt (so auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Februar 1998 IV B 3 -EZ 1010- 11/98, BStBl I 1998, 190, Tz. 27; Boeker in Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., § 4 EigZulG Anm. 9; Hausen/Kohlrust-Schulz, a.a.O., Rz. 88 und 190). Dem steht nicht entgegen, dass § 2 Abs. 2 EigZulG die Erweiterung als eigenständiges Förderobjekt behandelt. Das Gesetz begünstigt eine Erweiterung lediglich "an einer Wohnung" und stellt sie als Schaffen zusätzlichen Wohnraums der Herstellung der Wohnung gleich. Daraus folgt aber nicht, dass die Erweiterung selbst als Wohnung im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes gilt. Vielmehr bezieht sich das in § 4 EigZulG enthaltene Eigennutzungserfordernis auf die Wohnung, und das bedeutet: Zu eigenen Wohnzwecken i.S. von § 4 EigZulG müssen die Wohnung und ihre Erweiterung genutzt werden. Dieses Gesetzesverständnis entspricht dem Förderzweck, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte erschließt (vgl. zum Begünstigungszweck als Maßstab für die teleologische Auslegung BFH-Urteil vom 3. Juni 1997 IX R 24/96, BFH/NV 1998, 155, m.w.N.). Der Gesetzgeber hat --anknüpfend an die Rechtslage zu § 10e Abs. 2 EStG (so BRDrucks 498/95, S. 32 zu § 2)-- eine Erweiterung nur unter der Voraussetzung begünstigen wollen, dass "die ausgebaute oder erweiterte Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird" (so BRDrucks 498/95, S. 33 zu §§ 3 und 4).

4. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen. Das FA hat die auf die durch die Klägerin selbst genutzte Wohnung im Obergeschoss entfallenden Herstellungskosten der Erweiterung zutreffend entsprechend den §§ 42 und 44 der Zweiten Berechnungsverordnung (i.d.F. der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990, BGBl I, 2178) aufgeteilt und insgesamt 68 426 DM der Berechnung des Fördergrundbetrags zugrunde gelegt.

Ende der Entscheidung

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