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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.01.2001
Aktenzeichen: IX R 76/00
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 10d
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

In diesem Rechtsstreit ist neben der Berücksichtigung von Aufwendungen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung u.a. streitig, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) einen Verlustabzug gemäß § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend machen kann. Das Finanzgericht (FG) hat dies verneint und wegen der Begründung auf das an demselben Tage verkündete und zugestellte Urteil in der Sache 4 K 1049/96 (Kläger gegen Finanzamt betr. Einkommensteuer 1982 und 1983) Bezug genommen.

Mit seiner auf § 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) gestützten Revision macht der Kläger geltend, ausweislich des Protokolls habe er in der mündlichen Verhandlung vor dem FG einen Schriftsatz vom 5. Juli 2000 nachgereicht. Er könne aus den Entscheidungsgründen nicht erkennen, ob dieser Sachverhaltskomplex Eingang in die rechtlichen Überlegungen des Gerichts gefunden habe.

Einen förmlichen Antrag hat der Kläger nicht gestellt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Revision ist statthaft (zur Weitergeltung des § 116 FGO a.F. nach dem 31. Dezember 2000 im Streitfall siehe Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, 1760). Sie ist jedoch unzulässig; die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F. sind nicht schlüssig dargetan.

Der Kläger selbst behauptet nicht, das FG habe sich mit der Frage des Verlustabzugs nicht auseinander gesetzt, sondern trägt lediglich vor, dass er dies aus den Entscheidungsgründen nicht erkennen könne. Tatsächlich hat sich das FG jedoch deutlich erkennbar (vgl. Bl. 31 der Gründe) mit dem Verlustabzug befasst und wegen der Einzelheiten der Begründung auf sein Urteil vom selben Tage in der Einkommensteuersache 1982 und 1983 des Klägers (4 K 1049/96) Bezug genommen. Eine Bezugnahme ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, wie hier zwischen denselben Beteiligten ergangen ist, die gleichen Sachverhalte und Rechtsfragen lediglich in einem anderen Veranlagungszeitraum betrifft und den Beteiligten am selben Tage zugestellt wurde (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Oktober 1997 IX R 31/97, BFH/NV 1998, 482; vgl. BFH-Urteil vom 10. April 1984 VIII R 229/83, BFHE 141, 113, BStBl II 1984, 591).

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