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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.01.2001
Aktenzeichen: IX R 77/00
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 a.F. | |
EStG § 10d |
Gründe
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und die Beigeladene sind Miteigentümer eines Grundstücks zu 1/4 (Kläger) und 3/4 (Beigeladene). Auf dem Grundstück wurde 1976 und 1977 ein Gebäude mit Wohnungen und gewerblich genutzten Räumen errichtet.
Die Beigeladene vermietete seit 1979 zwei Wohnungen im fünften Obergeschoss dieses Gebäudes, ferner nutzte sie selbst ein Appartement zu eigenen Wohnzwecken sowie Räume im ersten Obergeschoss zum Betrieb eines Cafes. Die übrigen Räume vermietete der Kläger im eigenen Namen. Insoweit erklärte er Mieteinnahmen und machte sämtliche Schuldzinsen, sonstige Aufwendungen sowie Absetzungen für Abnutzung (AfA) geltend. Aufgrund der Werbungskostenüberschüsse in den Jahren vor den Streitjahren 1982 und 1983 machte der Kläger für das Jahr 1982 einen Verlustvortrag in Höhe von 15 722 DM geltend, den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zunächst unter Festsetzung der Einkommensteuer auf 0 DM berücksichtigte, in der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 1995 aber wieder rückgängig machte.
Das Finanzgericht (FG) wies die u.a. dagegen gerichtete Klage ab. Der Verlustabzug sei zu Recht rückgängig gemacht worden. Dadurch würden die in den Vorjahren zu Unrecht gewährten AfA kompensiert.
Mit der Revision rügt der Kläger, dass die Entscheidung des FG nicht mit Gründen versehen sei (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung --FGO a.F.--).
Einen förmlichen Antrag hat der Kläger nicht gestellt.
Auch die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Revision ist statthaft (zur Weitergeltung des § 116 FGO a.F. nach dem 31. Dezember 2000 im Streitfall siehe Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, 1760). Sie ist jedoch unzulässig; die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F. sind nicht schlüssig dargetan.
Eine Entscheidung kann zwar auch dann i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F. nicht mit Gründen versehen sein, wenn die Begründung nur zum Teil fehlt. In diesem Fall muss es sich aber um grobe Fehler handeln. Das ist jedoch hier schon nach dem Vorbringen des Klägers nicht der Fall. Danach hat das FG "soweit ersichtlich" den "Sachverhaltskomplex" der Verlustvorträge bzw. Verlustrückträge gemäß § 10d EStG nicht gewürdigt. Das trifft offensichtlich nicht zu, denn das FG hat sich auf den S. 15 und 16 des Urteils mit dieser Frage befasst. Wenn es dabei auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsatz vom 5. Juli 2000, der sich darauf beschränkt, die Verlustvorträge der Jahre 1976 bis 1983 zu beziffern, nicht im einzelnen eingeht, kann dieser Umstand nicht die Möglichkeit einer Revision gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F. eröffnen (vgl. auch zur lückenhaften Begründung eines Urteils Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16. Februar 1998 VI R 34/97, BFH/NV 1998, 874, m.w.N.; ferner Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 119 FGO Rz. 176).
Es kann in Anbetracht dessen offen bleiben, ob die Revision nicht auch deshalb unzulässig ist, weil der Kläger keinen Antrag gestellt hat (§ 120 Abs. 2 FGO a.F.; zu den Folgen vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Anm. 29).
Ende der Entscheidung
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