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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 20.01.2009
Aktenzeichen: IX R 77/07
Rechtsgebiete: EigZulG
Vorschriften:
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 3 |
Gründe:
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb im März 2001 von ihrem Ehemann das von den Eheleuten mit ihren Kindern bewohnte Einfamilienhaus. Nach einem Schreiben der kreditgebenden Bank vom Juli 2007 hätte diese das Grundstück zwangsweise verwertet, wenn der Verkauf vom Ehemann an die Klägerin nicht stattgefunden hätte; die Zahlung des Kaufpreises durch die Klägerin habe dazu geführt, dass die Verbindlichkeiten ihres Ehemanns entsprechend getilgt worden seien.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte die Festsetzung von Eigenheimzulage einschließlich Kinderzulage für das genannte Objekt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, da das Merkmal Anschaffung "vom Ehegatten" in § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG entsprechend der mit dem Eigenheimzulagengesetz verfolgten Ziele, die Vermögensbildung durch den Erwerb eigengenutzten Wohnungseigentums zu fördern, einschränkend auszulegen sei. Der Eigentumsübergang vom Ehemann auf die Klägerin habe bewirkt, dass die Verbindlichkeiten des Ehemanns durch die Veräußerung sich entsprechend vermindert hätten, da die Klägerin neue Kredite aufgenommen habe. Anhaltspunkte dafür, dass im Streitfall ein Grundstück "verschoben" werden sollte, um erneut in den Genuss der Eigenheimzulage zu kommen, lägen nicht vor.
Mit ihrer Revision rügt das FA die Verletzung von § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG und beantragt,
das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des FG und zur Entscheidung in der Sache selbst durch Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu Unrecht hat das FG Eigenheimzulage für den Erwerb des Einfamilienhauses der Klägerin von ihrem Ehemann gewährt.
1.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG ist eine Wohnung, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft, nicht begünstigt, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, d.h. die Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend --zwischen den Beteiligten unstreitig-- gegeben.
Die Motive, die zu dem Kauf geführt haben, sind unbeachtlich (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juni 2003 III R 51/00, BFH/NV 2003, 1399). Dass ein Ehegatte ein gemeinsam genutztes Haus deshalb erworben hat, weil er eine drohende Zwangsversteigerung abwenden wollte, ist im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG unerheblich. Etwas anderes gilt nur bei einem Erwerb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung (BFH-Urteil vom 23. September 1992 X R 159/90, BFHE 169, 328, BStBl II 1993, 152) sowie beim Erwerb einer zur (Konkurs-)Insolvenzmasse des anderen Ehegatten gehörenden Familienwohnung vom (Konkurs-)Insolvenzverwalter (BFH-Urteil vom 19. Februar 2004 III R 54/01, BFHE 205, 212, BStBl II 2004, 489). In beiden Fällen liegt keine Anschaffung "vom Ehegatten" vor, sondern ein originärer Erwerb durch einen rechtsgestaltenden Staatshoheitsakt bzw. ein Erwerb von dem verfügungsbefugten (Konkurs-)Insolvenzverwalter. Um einen nicht begünstigten Erwerb vom Ehegatten i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG handelt es sich aber dann, wenn dieser wegen Beschlagnahme der Wohnung lediglich einem relativen Veräußerungsverbot unterliegt (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2005 IX B 140/05, BFH/NV 2006, 503).
§ 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG verstößt in dieser Auslegung auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1399).
2.
Da das Urteil des FG den dargelegten Maßstäben nicht entspricht, kann es keinen Bestand haben. Die Sache ist spruchreif.
Die Klägerin hat das streitbefangene Einfamilienhaus entgeltlich von ihrem uneingeschränkt verfügungsbefugten Ehemann erworben. Sie kann gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG hierfür keine Eigenheimzulage beanspruchen. Ihre Klage auf Festsetzung der Eigenheimzulage war deshalb abzuweisen.
Ende der Entscheidung
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