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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.06.2002
Aktenzeichen: IX R 8/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 155 | |
ZPO § 251 |
Gründe:
Die Kläger und Revisionskläger wenden sich mit Klage und Revision u.a. dagegen, dass die im Zusammenhang mit einer Hausübergabe vereinbarte wiederkehrende Leistung, die nicht durch die aus der Rückanmietung des Gebäudes erzielten Miete abgedeckt wird, vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt) nicht als dauernde Last anerkannt wurde.
Die Frage, ob im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen auch dann als dauernde Last abziehbar sind, wenn sie nicht aus den laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können (Typus 2 i.S. von Tz. 17 bis 19, 38 bis 40 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Dezember 1996, BStBl I 1996, 1508), ist Gegenstand einer Vorlage des X. Senats des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 10. November 1999 X R 46/97, BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188). Da im vorliegenden Rechtsstreit eine vergleichbare Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, hält es der Senat für zweckmäßig, das Verfahren ruhen zu lassen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 251 der Zivilprozeßordnung). Beide Beteiligte haben ihr Einverständnis hiermit erklärt.
Ende der Entscheidung
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