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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 22.04.2008
Aktenzeichen: IX R 83/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 3 Nr. 9
EStG § 34 Abs. 1
EStG § 34 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin war seit 1983 als kaufmännische Angestellte bei der B-AG beschäftigt. Nach der Geburt ihrer Tochter Ende 1996 nahm sie Erziehungsurlaub bis Ende 1999. Im September 1999 erklärte sich die Klägerin mit einer ihr von der B-AG angetragenen, auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) basierenden Regelung einverstanden. Hiernach schied sie im "beiderseitigem Einvernehmen mit Wirkung vom ... 12.1999 aus dem Unternehmen aus"; zugleich erklärte sich die B-AG bereit, die Klägerin "zum ... 12.2003 wieder in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, das ihrer bisherigen beruflichen Qualifikation entspricht". Dies erforderte eine schriftliche Bestätigung der Klägerin sechs Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit, ansonsten sollte die Wiedereinstellungszusage erlöschen.

Die Klägerin meldete sich rechtzeitig zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit zurück. Auf das Schreiben der B-AG vom Juni 2003 wegen "derzeitiger Verringerung der Belegschaft aufgrund notwendiger struktureller Anpassungen" erklärte sie sich im August 2003 mit nachfolgender Regelung einverstanden:

"... Wie Sie uns auf unsere Veranlassung hin mitteilten, verzichten Sie darauf, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Sie erhalten als Ausgleich aller durch diesen Verzicht entstandenen und in Zukunft entstehenden Nachteile eine Abfindung von 30 100 € brutto. ..."

Die hierauf im September 2003 ausgezahlte Abfindung behandelte die B-AG wie auch nachfolgend der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) als voll steuerpflichtig.

Dem eingelegten Einspruch half das FA insoweit ab, als es die Abfindung als eine nach § 34 Abs. 1, 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigte Entschädigung behandelte, im Übrigen blieb er ohne Erfolg. Der Klage gab das Finanzgericht(FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1060, veröffentlichtem Urteil statt. Die Abfindung sei nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei. Sie stehe im kausalen Zusammenhang mit der Auflösung des in Ausübung der Wiedereinstellungszusage mit der Klägerin wieder neu begründeten Arbeitsverhältnisses und sei nicht nur als Ausgleich für den Verzicht auf die Wiedereinstellungszusage anzusehen. Entsprechend dem Zweck der Befreiungsvorschrift verliere auch der künftige Arbeitnehmer einen sicheren Arbeitsplatz und erleide somit nicht weniger Nachteile als ein in einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis stehender Kollege.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 3 Nr. 9 EStG) und beantragt,

das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Sie sind der Ansicht: Das FA übersehe, dass mit der verbindlichen Rückmeldung als Annahme des (befristeten) Wiederaufnahmeangebots ein Arbeitsverhältnis bei der B-AG wieder begründet worden sei; damit sei das alte unter modifizierten Bedingungen wieder fortgesetzt worden. Die tatsächliche Wiederaufnahme der Tätigkeit sei lediglich bis zur Beendigung des Erziehungsurlaubs hinausgeschoben und dann gegen die Abfindung aufgelöst worden.

II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Entscheidung in der Sache selbst durch Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht die der Klägerin gezahlte Abfindung als steuerfrei behandelt und dadurch § 3 Nr. 9 EStG verletzt.

1. Gemäß § 3 Nr. 9 EStG (i.d.F. des Streitjahres) sind Abfindungen u.a. wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses bis höchstens 8 181 € steuerfrei. Unter diese Steuerbefreiung fallen nur solche Leistungen, die gerade durch die Auflösung des bisherigen Dienstverhältnisses bedingt sind; der einfache Kausalzusammenhang genügt nicht. Erforderlich ist ein unmittelbarer Zusammenhang der Zahlung mit dem aufgelösten Dienstverhältnis (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. August 2007 XI R 18/05, BFH/NV 2007, 2104; vom 16. Dezember 1992 XI R 33/91, BFHE 170, 369, BStBl II 1993, 447).

Diese Voraussetzungen sind bei einer Abfindung im Zusammenhang mit dem Verzicht auf eine anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber erteilte Wiedereinstellungszusage nicht erfüllt. Denn in solchen Fällen wird die Abfindung regelmäßig nicht wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sondern wegen der Nichtbegründung eines neuen Arbeitsverhältnisses bezahlt (gl.A. Offerhaus, Der Betrieb 1994, 167; Bauer, Festschrift für Klaus Offerhaus, S. 511, 521, 529; von Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 9 Rz B 9/110 "Wiedereinstellungszusage"; a.A. Schmidt, Finanz-Rundschau 1993, 359; ähnlich BFH-Beschluss vom 2. März 2007 XI B 144/06, BFH/NV 2007, 1122, zur nicht steuerbefreiten Abfindung nach Nichtverlängerungsmitteilung bei allerdings befristetem Arbeitsverhältnis; Niedersächsisches FG, Urteil vom 23. Oktober 2001 11 K 650/98, EFG 2002, 897, zur nicht steuerbefreiten Abfindung bei vorübergehender Winterkündigung). Dabei kommt --wegen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit-- der Ausgestaltung der Vereinbarungen durch die Vertragsbeteiligten eine entscheidende Bedeutung zu (vgl. BFH-Urteil vom 27. April 1994 XI R 41/93, BFHE 174, 352, BStBl II 1994, 653; BFH-Beschluss vom 8. Juli 2005 XI B 32/03, BFH/NV 2005, 1859, m.w.N.; Kreft in Herrmann/Heuer/Raupach, § 3 Nr. 9 EStG Rz 14).

2. Diesen Maßstäben entspricht die Vorentscheidung nicht; sie ist daher aufzuheben. Das FG hat die an die Klägerin gezahlte Abfindung nach Maßgabe seiner tatsächlichen Feststellungen zu Unrecht als steuerfrei nach § 3 Nr. 9 EStG behandelt.

Nach der Vereinbarung vom September 1999 schied die Klägerin auf der Grundlage der GBV "im beiderseitigen Einvernehmen ... mit Wirkung vom ... 12.1999 aus dem Unternehmen (B-AG) aus". Damit wurde das Arbeitsverhältnis nach den Vorstellungen der Vertragspartner mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt beendet. Gleichzeitig erteilte die B-AG der Klägerin darin eine zum ... Dezember 2003 befristete Wiedereinstellungszusage. Zwar hat die Klägerin durch rechtzeitige Rückmeldung davon Gebrauch gemacht; mit der Vereinbarung vom Juni/August 2003 verzichtete sie jedoch darauf, "ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen" und erhielt zum "Ausgleich aller durch diesen Verzicht entstandenen und in Zukunft entstehenden Nachteile" die streitige Abfindung. Damit wurde die Abfindung nach der Ausgestaltung durch die Vertragsparteien nicht, wie erforderlich, wegen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses, sondern wegen des Verzichts auf die Inanspruchnahme der Wiedereinstellungszusage und der damit verbundenen Nichtbegründung eines neuen Arbeitsverhältnisses gezahlt.

3. Die Sache ist spruchreif. Die von der B-AG an die Klägerin gezahlte Abfindung ist nicht steuerfrei gemäß § 3 Nr. 9 EStG. Die Klage ist daher unter Aufhebung des FG-Urteils abzuweisen.

Ende der Entscheidung

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