Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.05.2001
Aktenzeichen: IX R 9/98
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 21 Abs. 2 Satz 2
FGO § 68
FGO § 120 Abs. 2 Satz 2
FGO § 76 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) --Eheleute-- wurden in den Jahren 1990 und 1991 (Streitjahre) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger vermietete sein im Streitjahr 1990 fertig gestelltes Einfamilienhaus (EFH) ab dem 1. Januar 1990 zu einem monatlichen Mietzins von 700 DM an seine Eltern. Nach dem Mietvertrag läuft das Mietverhältnis auf Lebenszeit der beiden Mieter und hatte der Vermieter die Schönheitsreparaturen und die Betriebskosten zu tragen.

In den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass die vereinbarte Miete 50 v.H. der ortsüblichen Marktmiete (von 17,47 DM/qm pro Monat) nicht erreiche und berücksichtigte die vom Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das EFH geltend gemachte Werbungskosten gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) nur in Höhe von 38 v.H.

Während des Klageverfahrens erließ das FA geänderte Einkommensteuerbescheide --die die Kläger gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens machten--, in denen statt bisher 38 v.H. jetzt 45,5 v.H. der Werbungskosten zum Abzug zugelassen wurden.

Das Finanzgericht (FG) holte aufgrund des Beschlusses vom 19. August 1994 nach Anhörung der Beteiligten ein Gutachten über den Mietwert des EFH durch den Gutachterausschuss bei der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen ein. Danach beläuft sich die ortsübliche Vergleichsmiete für 1990 auf rd. 19,25 DM/qm und für 1991 auf rd. 20,20 DM/qm.

Das FG wies die Klage ab, wobei es seiner Entscheidung das Gutachten zugrunde legte.

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen Rechts (unvollständige Sachaufklärung).

Die Kläger beantragen sinngemäß,

das FG-Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer 1990 und 1991 wie erklärt festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO).

1. Die Revision ist nicht ordnungsgemäß begründet, denn die Kläger haben den gerügten Verfahrensmangel der unzureichenden Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt. Nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757) sind, soweit ein Verfahrensmangel gerügt wird, die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben. Zur ordnungsgemäßen Rüge eines Verfahrensmangels sind die Tatsachen schlüssig darzutun, aus denen sich ergibt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, und darzulegen, dass das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juni 2000 VII R 72/99, BFH/NV 2000, 1435; vom 13. Oktober 1994 IV R 70/93, BFH/NV 1995, 529; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 120 Anm. 38).

a) Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das FG hätte --auch ohne entsprechenden Beweisantrag-- von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH genaue Angaben bzw. schlüssige Ausführungen zu bestimmten Punkten erforderlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. August 1997 X B 184/95, BFH/NV 1998, 336; vom 8. Dezember 1998 VIII B 66/98, BFH/NV 1999, 798; vom 5. Mai 2000 III B 14/00, BFH/NV 2000, 1349; s.a. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 1435, unter 1. b). Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht.

So sind bereits die im Einzelnen für erforderlich gehaltenen weiteren Aufklärungsmaßnahmen bzw. Beweismittel nicht genau angegeben. Ebenso fehlen Ausführungen dazu, warum die rechtskundig vertretenen Kläger nicht von sich aus beim FG weitere Aufklärung und/oder Beweiserhebung angeregt haben und sich dem FG auch ohne eine solche Anregung die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Dazu reicht die nur allgemeine und pauschale Bezugnahme auf im Klageverfahren eingereichte Schriftsätze und das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem FG, wonach sich "die Notwendigkeit einer eigenen Berechnung hätte aufdrängen müssen", nicht aus (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Anm. 34; Schwarz/Dürr, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1997, § 120 Rz. 107; BFH-Beschluss vom 16. Juni 2000 XI R 10/00, BFH/NV 2000, 1239). Zu Ausführungen zu den vorstehenden Punkten bestand insbesondere deshalb Anlass, weil die Kläger selbst die Streitsache als "entscheidungsreif" ansehen, sie nach eigenem Bekunden also trotz "Ermittlungsbedürftigkeit" und "Fehlerhaftigkeit" des Gutachtens keine weitere Sachaufklärung für geboten halten.

b) Darüber hinaus haben die Kläger die Entscheidungserheblichkeit des gerügten Verfahrensmangels der unzutreffenden Sachaufklärung zwar behauptet, aber nicht hinreichend dargetan. Dazu wäre es erforderlich aufzuzeigen, inwiefern eine weitere Sachaufklärung oder Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können; dabei ist von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen (vgl. BFH in BFH/NV 1995, 529). Demgegenüber argumentierten die Kläger ausschließlich auf der Grundlage des nach ihrer Auffassung unzutreffenden Mietwertansatzes gegen die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens. Ein derartiges Vorbringen richtet sich letztlich gegen eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das FG. Abgesehen davon, dass die Rüge der fehlerhaften Auswertung und Würdigung eines Gutachtens keine Frage unzureichender Sachaufklärung ist (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Oktober 1998 XI B 29/98, BFH/NV 1999, 607), ist sie revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und damit einer Nachprüfung durch den BFH im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. November 1997 X B 233/96, BFH/NV 1998, 605; vom 3. Februar 2000 I B 40/99, BFH/NV 2000, 874). Auch Verstöße gegen Denkgesetze sind (solche) materiellen Rechtsfehler (vgl. BFH-Beschluss vom 31. August 2000 IX B 79/00, BFH/NV 2001, 456); im Übrigen ist die Rüge eines Verstoßes gegen Denkgesetze erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und damit verspätet erhoben worden.

2. Der gerügte Verfahrensmangel liegt auch nicht vor. Mit der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens ist das FG seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) in hinreichendem Umfang nachgekommen. Das FG ist aufgrund selbständiger und eigenverantwortlicher Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass das vorgelegte Gutachten unter Beachtung der vorgebrachten Einwendungen der Verfahrensbeteiligten keine derartigen Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet oder zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 26. Januar 1988 VIII R 29/87, BFH/NV 1988, 788; vom 27. Februar 1996 IV B 18/95, BFH/NV 1996, 622). Weitere Verfahrensmängel haben die rechtskundig vertretenen Kläger nicht gerügt. Der Prüfungsumfang beschränkt sich aber bei einer Verfahrensrevision grundsätzlich auf den/die geltend gemachten Verfahrensfehler (vgl. § 118 Abs. 3 Satz 1 FGO; Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Anm. 47).



Ende der Entscheidung

Zurück