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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 20.02.2001
Aktenzeichen: IX R 94/97
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 6 Abs. 4 Satz 1
FGO § 113 Abs. 2 Satz 1
FGO § 124 Abs. 2
AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2
BUNDESFINANZHOF

Für den nach § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbaren Beschluss des FG zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ist eine Begründung nicht erforderlich (§ 113 Abs. 2 Satz 1 FGO); dies gilt auch dann, wenn einer der Beteiligten sich zuvor gegen eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ausgesprochen hat.

FGO § 6 Abs. 4 Satz 1, § 113 Abs. 2 Satz 1, § 124 Abs. 2 AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2

Urteil vom 20. Februar 2001 - IX R 94/97 -

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1998, 124)


Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) übte in den Veranlagungszeiträumen 1986 bis 1989 (Streitjahre) eine selbständige Tätigkeit als Kfz-Verkäufer aus. Durch notariellen Kaufvertrag vom 21. September 1979 hatte er ein bebautes Grundstück erworben, das er mit Vertrag vom 1. September 1983 vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an zu gewerblichen Zwecken vermietet hat. Entsprechend einer zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung überwies der Mieter den Mietzins einschließlich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer auf ein Konto der Mutter des Klägers. In den die Streitjahre betreffenden Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen des Klägers sind Mieteinnahmen und -umsätze nicht enthalten.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--), der von der Vermietung des Grundstücks durch eine Kontrollmitteilung Kenntnis erhielt, erließ unter dem 6. Dezember 1996 geänderte Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre, mit denen die bislang nicht versteuerten Einnahmen bzw. Umsätze erfasst wurden.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG), das den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf den Einzelrichter übertragen hatte, vertrat die Ansicht, die Änderung der streitgegenständlichen Bescheide sei innerhalb der verlängerten Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zu Recht erfolgt. Der Kläger habe die nachträglich festgesetzte Einkommen- und Umsatzsteuer wissentlich und willentlich hinterzogen, so dass im Streitfall von einer zehnjährigen Festsetzungsfrist auszugehen sei.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen Rechts. Er beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, hilfsweise, die Einspruchsentscheidung vom 17. März 1997 aufzuheben und die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 1986 bis 1989, jeweils vom 6. Dezember 1996, dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer für 1986 bis 1989 ohne Vermietungseinkünfte in Höhe von jeweils 14 280 DM ermittelt wird und dass die Umsatzsteuer für 1986 auf 5 705 DM, für 1987 auf 1 216 DM, für 1988 auf 1 662 DM und für 1989 auf 858 DM festgesetzt wird.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Revision ist unbegründet.

1. Die Revision kann nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) gestützt werden. Zwar ist umstritten, ob das FG, bevor es in Anwendung von § 6 Abs. 1 FGO den Rechtsstreit einem Senatsmitglied als Einzelrichter überträgt, den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss (zum Meinungsstand s. Buciek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 6 FGO Rz. 27 f.), jedoch kann sich im Streitfall ein --unterstellter-- Verstoß gegen das rechtliche Gehör auf das Verfahrensergebnis nicht auswirken. Die Entscheidung, eine Rechtssache auf den Einzelrichter zu übertragen, ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar. Unanfechtbare Entscheidungen der Vorinstanz, die dem Endurteil vorausgegangen sind, unterliegen nach § 124 Abs. 2 FGO nicht der Prüfung im Revisionsverfahren (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. April 1997 III R 39/96, BFH/NV 1997, 860; vom 3. Dezember 1998 I B 124/98, BFH/NV 1999, 793; vom 21. Oktober 1999 VII R 15/99, BFHE 190, 47, BStBl II 2000, 88). Das kann anders sein, wenn die Übertragung greifbar gesetzwidrig ist (zu den Voraussetzungen vgl. BFH-Beschluss vom 29. Mai 1996 IV R 26/95, BFH/NV 1996, 908). Hierfür liegen im Streitfall indes keine Anhaltspunkte vor. Im Übrigen hat sich der Kläger vor der Übertragung auf den Einzelrichter (negativ) zu der Übertragung geäußert.

Da der Beschluss zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar ist, ist --entgegen der Ansicht des Klägers-- auch eine Begründung nicht erforderlich (§ 113 Abs. 2 Satz 1 FGO). Dies gilt auch dann, wenn --wie im Streitfall-- einer der Beteiligten des Rechtsstreits sich zuvor gegen eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ausgesprochen hat (Buciek in Beermann, a.a.O., § 6 FGO Rz. 84, m.w.N.).

2. Die vom Kläger erhobenen Rügen mangelnder Sachaufklärung (§ 76 FGO) sowie des Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) sind nicht begründet. Der Senat sieht insoweit gemäß § 126 Abs. 6 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) von einer Begründung ab.

3. Die Revision kann auch keinen Erfolg haben, soweit der Kläger die unrichtige Anwendung des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 rügt. Die Festsetzungsfrist beträgt nach dieser Vorschrift zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen worden ist. Hierfür müssen die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung vorliegen, die vom FG zu prüfen sind. Die vom FG vorgenommene Würdigung der im Streitfall entscheidungserheblichen Tatsachen ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG war insbesondere nicht veranlasst, im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung Schuldausschließungsgründe zu prüfen, da solche weder vorgetragen noch ersichtlich sind (vgl. BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 60/97, BFHE 186, 1, BStBl II 1998, 530).



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