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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.02.2000
Aktenzeichen: IX S 1/00
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Senat hat einen Antrag des Antragstellers, die Richter X und Y wegen der Besorgnis der Befangenheit mit Beschluss vom 1. Dezember 1999 abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Gegenvorstellung erhoben, ohne diese innerhalb der von ihm selbst angekündigten Frist zu begründen. Gleichzeitig hat er die Richter Z, Dr. A, B und den Y ohne nähere Begründung abgelehnt.

Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

Der Senat entscheidet in der geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung der Richter, die an dem Beschluss vom 1. Dezember 1999 mitgewirkt haben.

Der Senat kann offen lassen, ob im Verfahren über eine Gegenvorstellung eine Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit überhaupt statthaft ist (ablehnend Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 1996 XI S 16-23/96, BFH/NV 1996, 774). Das gegen die Richter des Senats gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist jedenfalls wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig. Es ist pauschal gegen alle Richter, die an früheren Entscheidungen gegenüber dem Antragsteller mitgewirkt haben gerichtet, ohne dass ernstliche Gründe in der Person der jeweiligen einzelnen Richter geltend gemacht werden. Es ist darüber hinaus kein Umstand erkennbar, der unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Ablehnung rechtfertigen könnte (vgl. BFH-Beschluss vom 12. September 1996 IV B 8/96, BFH/NV 1997, 243).

Der Senat kann auch offen lassen, ob gegen einen Beschluss über den Antrag auf Richterablehnung überhaupt eine Gegenvorstellung statthaft ist, denn das Begehren des Antragstellers ist offensichtlich unzulässig. Die in der Finanzgerichtsordnung nicht vorgesehene Gegenvorstellung ist allenfalls in Ausnahmefällen statthaft. Ein solcher Ausnahmefall könnte gegeben sein, wenn eine offensichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes --GG--), ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) oder dass die Entscheidung jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt, schlüssig gerügt wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. Mai 1999 XI S 2/99, BFH/NV 1999, 1368). Dass im vorliegenden Verfahren eine dieser Alternativen vorliegt, ergibt sich weder aus den Schreiben des Antragstellers noch sind hierfür Anhaltspunkte erkennbar.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534).

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