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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.01.2008
Aktenzeichen: IX S 1/08 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 2
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Antragsteller (Kläger) hat beim Finanzgericht (FG) für sein Klageverfahren wegen Einkommensteuer 2005 ohne Erfolg die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Der Beschluss vom 14. November 2007 10 K 293/07 enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass er mit der Beschwerde nicht angefochten werden könne (§ 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 begehrt der Kläger unter dem Betreff (u.a. 10 K 293/07) die Gewährung von PKH, um sich unter Beiziehung eines Anwalts unter Berücksichtigung der gegebenen Randbedingungen gegen die Entscheidung des Niedersächsischen FG zu wenden.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Beschluss, gegen den der Antragsteller vorgehen will, ist gemäß § 128 Abs. 2 FGO unanfechtbar. Hierauf ist er in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 1 Nr. 3 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis; vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. Dezember 2006 III S 30/05 (PKH), BFH/NV 2007, 1140).

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