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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.07.1995
Aktenzeichen: IX S 1/95
Rechtsgebiete: BFHEntlG


Vorschriften:

BFHEntlG Art.1 Nr.1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der nicht durch einen Prozeßbevollmächtigen vertretene Kläger und Antragsteller (Antragsteller) hatte mit Schreiben vom 27. November 1994 an den Bundesfinanzhof (BFH) wegen verschiedener vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz anhängiger Verfahren Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts beantragt.

Mit Schreiben der Geschäftsstelle des IX. Senats vom 10. Januar 1995 wurde der Antragsteller aufgefordert, mitzuteilen, wann er sich bei welchen vor dem BFH vertretungsberechtigten Personen ohne Erfolg um die Übernahme des Mandates bemüht habe.

Durch dieses Schreiben fühlte sich der Antragsteller eingeschüchtert und genötigt. Er lehnte deshalb mit Schriftsatz vom 12. Januar 1995 die mit seinen Verfahren befaßten Mitglieder des IX. Senats wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig.

Nach Art.1 Nr.1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich vor dem BFH jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Dies gilt insbesondere auch für einzelne Prozeßhandlungen wie das Gesuch, mit dem ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden soll (vgl. BFH-Beschluß vom 31. Januar 1985 IV S 19/84 BFH/NV 1986, 751 m.w.N.).

Im Streitfall hat der Antragsteller den Antrag auf Ablehnung der betroffenen Richter nicht durch eine gemäß Art.1 Nr.1 BFHEntlG zu seiner Vertretung befugte Person stellen lassen. Den Antrag auf Beiordnung eines Prozeßvertreters hat der Senat mit heutigem Beschluß IX S 6/94 BFH/NV 1996, 216 abgelehnt.



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