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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.06.2009
Aktenzeichen: IX S 11/09
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 78b |
Gründe:
Der Antrag des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) auf Beiordnung eines Prozessanwalts wird abgelehnt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung von Fristen kommt nicht in Betracht.
1.
a)
Zwar muss sich der Antragsteller bei Einlegung des in Frage kommenden Rechtsmittels, der Nichtzulassungsbeschwerde, von einer zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) befähigten (postulationsfähigen) Person oder Gesellschaft vertreten lassen (§ 62 Abs. 4, Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 3 Nrn. 2 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes). Indes gilt der Vertretungszwang nicht für den Antrag auf Beiordnung einer postulationsfähigen Person oder Gesellschaft nach § 155 FGO i.V.m. § 78b der Zivilprozessordnung --ZPO-- (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Mai 2000 IX S 5/00, BFH/NV 2000, 1134; vom 23. Juni 2008 VIII S 16/08, [...]; s. Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62a Rz 15, m.w.N.).
Der Erfolg eines solchen Antrages erfordert zum einen, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (s. Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 62a Rz 21), zum anderen, dass der Antragsteller keine zur Übernahme des Mandats bereite vertretungsbefugte Person oder Gesellschaft finden konnte, was wiederum nur angenommen werden könnte, wenn er für das konkrete Verfahren zumindest eine gewisse Zahl von namentlich bezeichneten Rechtsanwälten, Steuerberatern usw. nachweisbar vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hätte (§ 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO; ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. Juni 1995 VII S 6/95, BFH/NV 1995, 1080; vom 14. Oktober 2002 VI B 105/02, BFH/NV 2003, 77).
Beide Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Denn zum einen ist nicht dargetan, dass der Antragsteller sich um die Mandatsübernahme durch eine postulationsfähige Person oder Gesellschaft bemüht hätte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 2003 VI S 2/03, BFH/NV 2003, 1344; vom 26. Juli 2004 X B 86/04, [...]). Zum anderen ist eine Erfolgsaussicht nicht erkennbar, da in der Rechtsmittelschrift weder ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO näher bezeichnet noch das Vorliegen eines solchen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend dargelegt wird.
b)
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der eine postulationsfähige Person jetzt noch in die Lage versetzen würde, die Nichtzulassungsbeschwerde fristwahrend einzulegen, ist zwar pauschal gestellt worden. Wiedereinsetzungsgründe sind aber nicht schlüssig vorgetragen worden; die nur allgemeinen Angaben des Antragstellers zu seinem Gesundheitszustand ohne konkrete Zeitangaben und ohne entsprechendes ärztliches Attest genügen nicht; die vorgelegte Kopie von Ende Januar 2009 enthält keine hinreichenden Angaben.
2.
Das Verfahren zur Beiordnung eines Bevollmächtigten ist ein unselbstständiges Zwischenverfahren, für das Gerichtsgebühren gesetzlich nicht vorgesehen sind und deshalb nicht entstehen (§ 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und Anlage 1 dazu; s. z.B. BFH-Beschluss vom 19. Februar 1997 X S 29/96, BFH/NV 1997, 489; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 62a Rz 21).
Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last (§ 136 Abs. 3 FGO).
Ende der Entscheidung
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