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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.11.2007
Aktenzeichen: IX S 12/07 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG), mit der ihre Klage auf Festsetzung von Eigenheimzulage für eine ihrem Vater --nach den tatrichterlichen Feststellungen entgeltlich-- überlassene Wohnung abgelehnt wurde.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren IX B 121/07 ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung).
1. Ungeachtet der geringeren Anforderungen an die Begründetheit des Begehrens im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 30. März 2006 III S 6/06 (PKH), BFH/NV 2006, 1486) erscheint die begehrte Zulassung der Revision im Verfahren IX B 121/07 wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ausgeschlossen. Denn die Voraussetzungen, unter denen eine entgeltliche Überlassung von Wohnraum des Steuerpflichtigen an Angehörige anzunehmen und deshalb ein Anspruch auf Eigenheimzulage --wie im Streitfall durch das FG-- zu verneinen ist, sind durch die Rechtsprechung geklärt (BFH-Urteil vom 31. Juli 2001 IX R 9/99, BFHE 196, 481, BStBl II 2002, 77). Die Einwendungen der Antragstellerin richten sich ausschließlich gegen die auf der Grundlage dieser Rechtsprechung vorgenommene Würdigung des FG und lassen keine Rechtsfrage erkennen, die durch die bisherige Rechtsprechung ungeklärt geblieben ist.
2. Schließlich kommt eine Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlern nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klage bereits wegen fehlender unentgeltlicher Überlassung der streitigen Wohnung abgewiesen wurde und das angefochtene Urteil mithin nicht auf der behaupteten Missachtung des Klagevortrags über die Schuldübernahme durch die Antragstellerin beruhen kann. Dieser Vortrag betrifft nämlich ausschließlich die Alternativbegründung des FG zum fehlenden Anschaffungsaufwand der Antragstellerin als Voraussetzung der Eigenheimzulage, lässt aber die Hauptbegründung des Gerichts, es fehle im Streitfall eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken der Antragstellerin --in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung an Angehörige-- unberührt.
3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 1 Nr. 3 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis; vgl. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2006 III S 30/05 (PKH), BFH/NV 2007, 1140).
Ende der Entscheidung
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