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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.08.2005
Aktenzeichen: IX S 14/05
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 321a | |
FGO § 133a | |
FGO § 86 Abs. 3 Satz 1 |
Gründe:
Die außerordentliche Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.
Soweit das eingelegte Rechtsmittel mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet wird, ist es unstatthaft; denn seit In-Kraft-Treten des § 321a der Zivilprozessordnung (i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) bzw. des § 133a FGO (sog. Anhörungsrüge) ist für eine außerordentliche Beschwerde kein Raum (vgl. ständige Rechtsprechung z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269, unter 2.b; vom 22. Oktober 2003 I B 140/03, BFH/NV 2004, 350; vom 26. Januar 2005 VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 133a FGO Tz. 1,2).
Soweit die außerordentliche Beschwerde mit der Nichtbescheidung des gestellten Antrags nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO (siehe auch Schriftsatz vom 29. Juli 2005) begründet wird, ist sie ebenso unstatthaft. Denn im Erinnerungsverfahren (§ 66 des Gerichtskostengesetzes) haben die Erinnerungsführer und Antragsteller keine Verletzung des Kostenrechts irgendwelcher Art geltend gemacht; das mit dem o.g. Antrag verfolgte Ziel war daher in keiner Weise entscheidungserheblich.
Ende der Entscheidung
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