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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.01.2000
Aktenzeichen: IX S 15/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 105 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) führt vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit wegen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1982 bis 1992. Der Antragsteller begehrt die Zurechnung eines Anteils an Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weil er wirtschaftlicher Miteigentümer an einem Mietwohngrundstück in X sei. In diesem Verfahren beantragte er Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Rechtsanwalts.

Mit Beschluss vom 20. Juli 1999 hat das FG den Antrag abgelehnt, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

Mit Schriftsatz vom 3. August 1999 beantragt der Antragsteller, ihm für die beim BFH durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater einzulegende Beschwerde PKH zu bewilligen. Das FG habe in seiner Entscheidung wesentliche Schriftsätze und Beweismittel unterschlagen. Aus seinem Vortrag ergebe sich, dass er an der Grundstücksgemeinschaft des Mietwohngrundstücks in X beteiligt gewesen sei. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) habe in den vergangenen Jahren keine wirksamen Verwaltungsakte erlassen, da er nicht als Adressat in den Feststellungsbescheiden aufgeführt gewesen sei. Er sei darüber hinaus in seinem Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz verletzt worden, da das Verfahren über 16 Jahre gedauert habe.

Der Antrag auf PKH ist nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung (Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung des Antrags auf PKH durch das FG) hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung).

Die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt zwar nicht schon deshalb, weil während des Laufs der Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 129 Abs. 1 FGO) keine Beschwerde eingelegt worden ist. Dem Antragsteller könnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist gewährt werden (§ 56 FGO), falls nach Bewilligung von PKH ein Prozessbevollmächtigter Beschwerde einlegen und gleichzeitig den entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag stellen würde.

Der PKH-Antrag ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abzulehnen, weil selbst eine zulässige Beschwerde des Antragstellers nicht begründet wäre.

Das FG hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Antragsteller aus der Vereinbarung vom 10. April 1958 keine Mitgliedschaftsrechte an der Grundstücksgemeinschaft für sich ableiten könne, weil er nicht Vertragsbeteiliger gewesen sei. Auch der Umstand, dass der Antragsteller nach eigenem Vortrag einen Betrag von 2 000 DM zum Wiederaufbau des Gebäudes auf dem Grundstück in X zur Verfügung gestellt habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Alleine die Zahlung genüge nicht für die Annahme, dass aufgrund schlüssigen Verhaltens eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustande gekommen sei. Weitere tatsächliche Umstände, die eine Mitgliedschaft des Antragstellers an der Grundstücksgemeinschaft begründen könnten, seien nach Aktenlage nicht erkennbar. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Miteigentümer sei.

Die im Beschwerdeverfahren gebotene Überprüfung der Entscheidung des FG in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vermag zu keiner anderen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage zu führen. Auch beruht die Entscheidung des FG nicht auf Verfahrensfehlern.

Soweit der Antragsteller vorträgt, dass das FG Schriftsätze und Beweismittel unterschlagen habe, weil es auf die im Klage- und Antragsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen und nach Aktenlage entschieden habe, ist kein Verfahrensfehler erkennbar. Das Wesentliche des Geschehensablaufes ist im vorliegenden Verfahren aus dem Tatbestand des Beschlusses des FG selbst ersichtlich. Dass im Übrigen ergänzend auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen wird, ist ausdrücklich in § 105 Abs. 3 Satz 2 FGO vorgesehen. Es ist auch unschädlich, dass das FG nach Aktenlage entschieden hat. Im Regelfall kommt im summarischen PKH-Verfahren eine Beweiserhebung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht in Betracht. Das Gericht muss vielmehr nach Aktenlage darüber befinden, ob eine Wahrscheinlichkeit für eine Beweisführung im Sinne des Antragstellers besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Februar 1997 VII B 201/96, BFH/NV 1997, 610).

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die Feststellungsbescheide gegenüber der Miteigentümergemeinschaft an dem Grundstück in X nichtig seien, weil er nicht als Adressat aufgeführt sei, führt dies ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage vor dem FG. Ob dem Antragsteller in einem Feststellungsbescheid Einkünfte zuzurechnen sind, ist gerade Gegenstand des zugrunde liegenden Rechtsstreits.

Der Antragsteller kann sich auch nicht auf eine überlange Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens berufen. Es ist bereits nicht erkennbar, dass das FG das 1995 bei ihm anhängig gewordene Verfahren unangemessen behandelt und verzögert hat. Es ist auch nicht erkennbar, dass das FG zu einem früheren Zeitpunkt nach Aktenlage zu einer anderen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage gekommen wäre.

Die Würdigung der nach Aktenlage vorliegenden Tatsachen durch das FG ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug darauf genommen (§ 113 Abs. 2 Satz 3 FGO).

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.



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