Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.06.2008
Aktenzeichen: IX S 18/08 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 108
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die gegen die Ablehnung eines Antrags auf gesonderte Feststellung des Verlustes zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2000 gerichtete Klage des Antragstellers abgewiesen, weil der entsprechende auf null DM lautende Einkommensteuerbescheid bestandskräftig sei und nicht mehr geändert werden könne. Die Revision gegen sein Urteil hat das FG nicht zugelassen. Dagegen erhob der Antragsteller die Beschwerde der Nichtzulassung der Revision und beantragt unter Hinweis auf seine schlechten finanziellen Verhältnisse für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH). Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen wurde bislang nicht eingereicht.

II. Der Antrag auf PKH hat keinen Erfolg.

Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO); denn --unabhängig von der fehlenden Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf amtlichem Vordruck nebst entsprechenden Belegen (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO)-- sind Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO weder hinreichend dargelegt noch sind sie ersichtlich.

1. Etwaige Unrichtigkeiten im Tatbestand des FG-Urteils hätte der Antragsteller nicht im Rechtsmittelverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH), sondern mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim FG geltend machen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2005 IX B 164/05, BFH/NV 2006, 340, m.w.N.).

2. Soweit mit dem Hinweis auf einen (vom FG festgestellten, aber) den Tatsachen nicht entsprechenden Sachverhalt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend gemacht wird, fehlt es bereits an den für eine hinreichende Darlegung erforderlichen genauen Angaben und Ausführungen zu bestimmten Punkten (zum Übergehen von Beweisanträgen: BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom 15. September 2006 IX B 209/05, BFH/NV 2007, 80, m.w.N.; zur unterlassenen Amtsermittlung: BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43; vom 6. September 2006 VIII B 187/05, BFH/NV 2007, 74).

3. Letztlich geht der Antragsteller von einem anderen Sachverhalt aus und setzt seine eigene Tatsachenwürdigung und Rechtsansicht anstelle der des FG. Damit wendet er sich gegen die angeblich fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also die materielle Unrichtigkeit seines Urteils; dies vermag aber die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. März 2007 X B 146/05, BFH/NV 2007, 1125; vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675).

4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Ende der Entscheidung

Zurück