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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.08.2008
Aktenzeichen: IX S 19/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62a |
Gründe:
I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) stellte (beim Finanzgericht --FG--) einen "Antrag auf Nichtzustellbarkeit des Urteils (Restitution) X sowie die vorangegangenen Urteile Y sowie Bundesfinanzhof Nichtzulassung wegen falscher Tatsachen". Der Berichterstatter des ... Senats des FG führte daraufhin in einem an die Klägerin gerichteten Schreiben u.a. aus, ihm sei leider nicht verständlich geworden, welche konkreten Anträge die Klägerin mit ihrem Schreiben stellen wolle. Er gehe davon aus, dass sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision wenden wolle. Die erforderliche Beschwerde müsse binnen eines Monats nach Urteilszustellung beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen sein. Wegen der weiteren Formalien verwies der Berichterstatter auf die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und bat die Klägerin --falls sie darüber hinaus weitere Anträge oder Beschwerden habe erheben wollen--, dies binnen zwei Wochen zu präzisieren. Sofern er bis dahin keine Präzisierung erhalte, werde er die Akten dem BFH zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde vorlegen (Bl. 62 FG-Akte). Die Klägerin antwortete hierauf mit einem Schreiben, in dem sie u.a. ausführte, "präzisiere und beantrage ich, wie bereits mehrfach ... das Urteil Y sowie das noch nicht bestandskräftige Urteil X aufzuheben". Das FG übersandte daraufhin die Akten an den BFH. Dort wurde unter dem Aktenzeichen ... ein Verfahren registriert und der Klägerin ein entsprechender Hinweis erteilt.
II. Die von der Klägerin persönlich gegen das Urteil des FG erhobenen Einwendungen legte der Senat als Nichtzulassungsbeschwerde aus, die er mit Beschluss vom 6. Mai 2008 ... als unzulässig verwarf. Den ihr zugestellten Beschluss sandte die Klägerin zurück und machte geltend, weder ihr Anwalt noch sie hätten Klage begehrt und verfasst oder eingereicht, sodass auch beim BFH keine Klage bestehe.
III. Die nunmehrigen Einwendungen der Klägerin (gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 6. Mai 2008 ...) sind als Gegenvorstellung auszulegen. Der Senat lässt offen, ob eine solche Gegenvorstellung (bereits) nicht statthaft ist, weil sie den verfassungsmäßigen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 16. Januar 2007 1 BvR 2803/06, BFH/NV 2007 Beilage 3, 298, unter Bezug auf den BVerfG-Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395; s.a. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2006 VII S 39/06, BFH/NV 2007, 740, m.w.N.).
Die von der Klägerin persönlich erhobene Gegenvorstellung ist jedenfalls unzulässig. Gilt für das Rechtsmittel, über das der BFH entschieden hat, der Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung, unterliegt eine Gegenvorstellung gegen die Entscheidung über das Rechtsmittel ebenfalls dem Vertretungszwang (z.B. BFH-Beschluss vom 29. Juni 2005 VII S 26/05, BFH/NV 2005, 1848).
Darüber hinaus kann mit der Gegenvorstellung nur geltend gemacht werden, dass die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (z.B. BFH-Beschluss vom 11. Juni 2007 IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535). Hierfür sind --wie sich aus dem dargelegten Sachverhalt ergibt-- im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. BFH-Beschluss vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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