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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.11.2007
Aktenzeichen: IX S 20/07
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 21 |
Gründe:
I. Der Senat hat durch Beschluss vom 20. September 2007 IX E 19/07 die Erinnerung des Erinnerungsführers und Antragstellers (Antragsteller) gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) --Kostenstelle-- vom 6. Dezember 2006 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Gegenvorstellung; wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Antragstellers vom 26. Oktober 2007 Bezug genommen.
II. Es bleibt dahingestellt, ob die erhobene Gegenvorstellung (bereits) nicht statthaft ist, weil sie den verfassungsmäßigen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 16.Januar 2007 1 BvR 2803/06, BFH/NV 2007 Beilage 3, 298, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2007, 2538, unter Bezug auf den BVerfG-Plenum-Beschluss vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, <416>, NJW 2003, 1924; s.a. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2006 VII S 39/06, BFH/NV 2007, 740, m.w.N.); sie hat jedenfalls keinen Erfolg.
Mit der Gegenvorstellung kann nur geltend gemacht werden, dass die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Juni 2007 IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535; vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474, m.w.N.). Hierfür wie für eine unrichtige Sachbehandlung i.S. von § 21 des Gerichtskostengesetzes sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Entsprechend bedarf es auch keiner weiteren Beiziehung von Akten.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 474, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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